Steuerberatung - Student
Fragestellung
Guten Tag Frau Klüsener,
ich habe im Rahmen meines dualen Studiums von 2013-2017 bei der Firma, die mir mein Studium finanziert hat (Studienbeitrag) ein zusätzliches Gehalt erwirtschaftet. Ich habe im Jahr 29 Wochen (minus 25 Urlaubstage) gearbeitet und 23 Wochen studiert.
Diese Gehalt habe ich erhalten, indem ich dem Unternehmen regelmäßig Rechnungen geschrieben habe (kein Kleingewerbe vorhanden). Eine beispielhafte Rechnung finden Sie im Anhang.
Über die Jahre habe ich Rechnungen gestellt in Höhe von (Übersicht im Anhang):
2013: 1.200 €
2014: 1.250 €
2015: 5.548 €
2016: 8.192,01 €
2017: 4.480,00 €
Zusätzliche Einkünfte waren in dem Zeitraum nicht vorhanden. Mein Vertrag ist ein Studienvertrag zwischen der Uni, meinem Unternehmen und mir. Gehalt an Studenten ist laut dem Vertrag freiwillig.
Ich habe aus Unwissenheit keine Steuererklärung abgegeben. Wie sollte ich nun vorgehen?
Seit dem 01.04.2017 bin ich beim selbigen Unternehmen mit einem Jahres-Brutto von 37.000 € + 3.000 € Boni.
Bin ich gezwungen nachträglich eine Erklärung abzugeben? Habe ich Steuern hinterzogen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
M. H.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Grundsätzlich gilt:
Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:
- Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
- Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
- Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.
Schlussendlich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).
Also:
Wenn Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (also Arbeitslohn) haben, dann müssen Sie auf jeden Fall dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihre Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten.
Diese Einkünfte können Sie zum Beispiel mit der Vermietung einer Wohnung erzielen oder als Gewerbetreibender, Freiberufler, Freelancer usw.
Ob Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt in diesen Fällen vom sogenannten steuerfreien Grundfreibetrag: Liegen Sie unter der Grenze, müssen Sie grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben.
So hoch darf Ihr "Gesamtbetrag der Einkünfte" sein (das sind die Einnahmen abzüglich Werbungskosten bei Arbeitnehmern bzw. abzüglich Betriebsausgaben bei Selbstständigen): bei Alleinstehenden in 2016 EUR 8.652. In den Vorjahren ist er ähnlich hoch. Laut Ihren Angaben liegt es in den genannten Jahren darunter, so dass (ohne weitere Einkünfte) keine Einkommensteuer sich im jeweiligen Jahr ergibt.
Anmerken möchte ich noch, dass dies nur gilt, wenn die jeweiligen Einkünfte Ihnen bei Rechnungserstellung auch sofort zugeflossen sind. Es gibt im Einkommensteuerrecht das Zuflussprinzip: in dem Jahr des Zuflusses der Einnahme müssen Sie die Einnahmen auch versteuern!
Des Weiteren möchte ich anmerken, falls Sie irgendwelche Aufwendungen für Ihr Studium selbst getragen haben, lohnt es sich evtl. doch noch für Sie eine Steuererklärung abzugeben. Diese werden evtl. als vorweggenommene Werbungskosten in dem jeweiligen Jahr anerkannt und wenn diese höher sind als Ihre Gewinn aus der anderen Tätigkeit, dann können Sie diese unter Umständen in die zukünftigen Jahre vortragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage ausreichend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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