Steuer und Recht
Beantwortet
Fragestellung
Kann ich konkludent ohne es selbst zu wissen beim Finanzamt im Jahre 1999 einen Antrag gestellt haben, als ich beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von Bilanz auf EÜR den Übergangsgewinn falsch errechnet habe indem ich Rückstellungen für Gewährleistungen aus der Bilanz von 1998 nicht in der EÜR AUFGELÖST habe?
dAS fINANZAMT HAT DIESEN fEHLER ERST JETZT BEMERKT UND BEHAUPTET ICH HÄTTE SEINERZEIT KONKLUDENT MIT ABGABE DER STEUERERKLÄRUNG EINEN ANTRAG AUF SPÄTERE kORREKTUR GESTELLT.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
die Rechtsgrundlage für einen Änderungsantrag zu Ihren Ungunsten ist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO. Hiernach kann ein Steuerbescheid zu Ihren Ungunsten aufgehoben oder geändert werden, wenn Sie der Aufhebung oder Änderung zustimmen oder Sie die Änderung selbst beantragt haben.
Die Antragstellung kann grundsätzlich auch formlos, mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen (BFH v. 24.4.2008, IV R 50/06, BStBl II 2009, 35, BFH/NV 2008, 1718; BFH v. 14.11.1989, VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776; FG Köln, 25.5.2005, 14 K 2275/01, EFG 2007, 316.).
Allerdings müsste Ihre (konkludente) Antragstellung eindeutig erkennen lassen, dass Sie eine Änderung der Steuerfestsetzung wünschen. Die bloße Einreichung einer geänderten Steuererklärung reicht hierfür nicht aus (FG München v. 28.6.2000, 3 K 3186/96, EFG 2000, 1107.)
Das ergibt sich auch aus der Verwaltungsanweisung, an die sich die Finanzbeamten zu halten haben. Hiernach ist in der bloßen Mitteilung von Tatsachen durch Sie kein Antrag auf Änderung zu sehen.
Sie sollten den Finanzbeamten auf die Verwaltungsvorschrift der AEAO, zu § 172 Nr. 2 hinweisen. Außerdem können Sie auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.06.2000 verweisen.
Gern kann ich auch die Korrespondenz und Ihre Vertretung vor dem Finanzamt übernehmen.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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bitte, informieren Sie mich, ob Sie meine Frage beantworten können
Tatsächlich ist mir seinerzeit ein Fehler unterlaufen, denn die Rückstellungen hätten bereits 1999 aufgelöst werden müssen.
Sämtliche Steuerbescheide von 1999 bis 2007 sind bestandskräftig. Das Finanzamt hat seinen Fehler bemerkt und will jetzt die Rückstellungen um jeden Preis auflösen und für das Jahr 2009 festsetzen. Ich habe erklärt dass ich keinen Antrag gestellt habe, aber das FA behauptet, wie bereits dargelegt, der Antrag sei konkludent gewertet worden.
Hierzu können wir uns gern auch telefonisch abstimmen. Sie erreichen mich unter: 0345 2099625.