Steuer: Stock Options vs Kündigungsdatum
Fragestellung
Guten Tag,
Mein aktuelles Arbeitsverhältnis endet zum 31. März. Ab Mitte März (vesting) kann ich für einen Zeitraum von 3 Monaten Aktienoptionen ausüben (exercise).
Macht es hinsichtlich der Höhe und dem Zeitpunkt der Steuerpflicht einen Unterschied, ob ich die Ausübung vor oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses durchführe?
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert! Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen folgender Ersteinschätzung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich gehören die Aktienoptionen (Stock Options) zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der in dem Moment der Besteuerung unterliegt, wenn die Optionen ausgeübt werden und Sie über diese verfügen können. Der Arbeitslohn selbst wird grundsätzlich zunächst einmal nach der zum Zeitpunkt des Zuflusses gültigen Lohnsteuerklasse besteuert. Wenn Sie also die Optionen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausüben, wird Ihr Arbeitgeber Ihre gültige Steuerklasse anwenden. Wenn die Ausübung nach Beendigung erfolgt, wird er bei Ihnen die Steuerklasse 6 zur Anwendung bringen, so dass Sie einen höheren Lohnsteuerabzug haben. Die Gesamtsteuerbelastung (festzusetzende Einkommensteuer) wird aber grundsätzlich gleich bleiben, da es sich bei der Lohnsteuer lediglich um einer Vorauszahlung auf die für das Gesamtjahr zu zahlende Einkommensteuer handelt. Bei Steuerklasse 6 haben Sie dann dementsprechend eine höhere Vorauszahlung geleistet, die auf Ihre letztendlich zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wird. Ggfs. erhalten Sie also zuviel gezahlte Lohnsteuer als Erstattung auf die Einkommensteuer zurück.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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