Start-Up: Änderung Gesellschafterstruktur GmbH --> steuerliche Frage
Fragestellung
Zusatzinfo: die GmbH wurde am 01.10.2018 gegründet und hat keinerlei stille Reserven o.ä.
Ausgangssituation, Stand heute:
1 x Geschäftsführer/Gesellschafter (100%)
Zielsituation, Stand Zukunft
3 x Geschäftsführer/Gesellschafter unter 50% (40%, 25%, 15%) , Rest bei Investor ohne Geschäftsführer-Vertrag
Die neuen Geschäftsführer/Gesellschafter werden, wie auch der Investor, mit einer Stammkapitalerhöhung am Unternehmen beteiligt. Allerdings zu anderen Konditionen:
-die 2 neuen GF/Gesellschafter (wir bilden dann zu dritt das Gründerteam) zahlen für Ihre Anteile ca. 500€ pro Anteil-%
-der Investor (ohne GF-Funktion) ca. 25.000€ pro Anteil-%
Fragestellung:
Können wir die neue Struktur in einem Schritt (eine Kapitalerhöhung) umsetzen? Mir wurde geraten dies steuerlich prüfen zu lassen, denn die 2 neuen Mitgründer erhalten deutlich bessere Konditionen, was den Verdacht einer "Schenkung/Begünstigung" o.ä. nahelegen könnte.
Deshalb meine Frage an Sie: welche Option sollten wir aus steuerlichen Aspekten wählen?
Option 1: Kapitalerhöhung mit zwei neuen Gründern zum 13.12.2018 und dann eine weitere Kapitalerhöhung mit Investor zum 09.01.2019
oder
Option 2: Kapitalerhöhung mit neuen Gründern UND Investor zum 13.12.2018
Aus welchen Gründen würden Sie welche Option wählen?
Bitte begründen Sie Ihre Antwort ausreichend und nachvollziehbar
Danke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Beschließen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln (effektive Kapitalerhöhung) und wird dabei auf ein Ausgabeaufgeld verzichtet, das den stillen Reserven entspricht, die auf die bisherigen Anteile entfallen, stellt dies weder eine verdeckte Gewinnausschüttung noch eine nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende (andere) Ausschüttung dar. Dies deshalb, weil sich der Vorgang nicht auf das steuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirkt und auch nicht als fingierte Doppelmaßnahme (Einlage mit anschließender Wiederausschüttung) zu sehen ist
Bedingt durch die niedrigeren Anschaffungskosten ergeben sich ertragsteuerliche Folgerungen erst bei der Veräußerung der Anteile entweder im Rahmen eines höheren Gewinns nach § 5 EStG (falls die Beteiligung Betriebsvermögen ist) oder im Rahmen eines höheren Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG (vgl. H 8.5 "Verzicht auf Ausgabeaufgeld bei Kapitalerhöhungen" KStH).
Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln in Bezug auf die bisherigen Gesellschafter nicht verhältniswahrend, z. B. weil die bisherigen Gesellschafter an der Kapitalerhöhung nicht entsprechend ihrer bisherigen Beteiligungsquote teilnehmen oder weil ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird, führt der Verzicht auf ein Ausgabeaufgeld oder der nicht angemessene Ansatz eines Ausgabeaufgelds zu einer Verschiebung der stillen Reserven von den bisherigen Anteilen hin zu den durch die Kapitalerhöhung begründeten neuen Anteilen nur bei Altfällen zu eiiner abweichenden Beurteilung, da Ihre Gesellschaft 2018 gegründet wurde, ist dies nicht relevant (vgl. KSt-Kartei, UmwStG, Karte 17, Tz. 21.14).
Somit ist gemäß der KStR und KStH der teilweise Verzicht auf ein angemessenes Ausgabeaufgeld nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten.
Somit ist es m.E. unschädlich, die Kapitalerhöhung in einem Schritt durchzuführen (Ihre Option 2). Diese Option dürfte deutlich geringerer Kosten verursachen. Sonst sehe ich keinen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Optionen.
Eine Kapitalerhöhung gegen ein zu geringes Aufgeld kann nach Auffassung der Finanzverwaltng auch eine gemischte Schenkung auslösen, weil stille Reserven von den Alt-Anteilen auf die im Rahmen der Kapitalerhöhung entstehenden neuen Anteile übergehen (KSt-Kartei, Veranlagungsregeln, Erstellen von Kontrollmaterial/Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, Schenkungsteuer Tz. 2.2.3 sowie Beispiel 4). Solange allerdings die Begünstigung der neuen Gesellschafter erst durch eine zukünftige Wertentwicklung erfolgt, die auf der unternehmerischen Leistung der neuen Gesellschafter basiert, sehe ich dies hier als nicht gegeben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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danke für Ihre Antwort.
zu diesem Absatz:
Bedingt durch die niedrigeren Anschaffungskosten ergeben sich ertragsteuerliche Folgerungen erst bei der Veräußerung der Anteile entweder im Rahmen eines höheren Gewinns nach § 5 EStG (falls die Beteiligung Betriebsvermögen ist) oder im Rahmen eines höheren Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG (vgl. H 8.5 "Verzicht auf Ausgabeaufgeld bei Kapitalerhöhungen" KStH).
Können Sie mir bitte den H8.5 Paragraph zukommen lassen?
Besten Dank vorab.
Viele Grüße
M. W.
siehe Anlage.
Mit freundlichen Grüßen