Standortwechsel Arbeitgeber - Abfindung bei Kündigung vor Verkündung Sozialplan
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
würden Sie mir Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt mitteilen?
Macht es Sinn, rechtlich dagegen vorzugehen, dass ich keine Abfindung erhalte in folgender Situation:
- Standortwechsel der Firma, verkündet Dezember 2017
- Meine standortwechselbedingte Kündigung erfolgte daraufhin am 12.2.2018 (siehe Anlage)
- Verkündung des Sopzialplans am 23.3.2018. Der Sozialplan wurde zwischen Management und Betriebsrat verhandelt.
Laut Sozialplan sind nun alle von den Abfindungszahlungen ausgenommen, die u.a. zum Zeitpunkt der Verkündigung nicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Meine Frage konkret: Ist tatsächlich der Zeitpunkt der Verkündigung des Sozialplans maßgeblich für den Erhalt der Abfindung - und nicht der Zeitpunkt der Verkündigung des Standortwechsels? Bzw. ist es rechtlich haltbar, das oben genannte Ausschlusskriterium (unbgekündigtes Arbeotsverhältnis zum Zeitpunkt der Verkündigung des Sozialplans) willkürlich zu definieren.
Dank Ihnen vorab für Ihre Einschätzung. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen gern an mich.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Naschold
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den Anhängen kann ich entnehmen, dass Sie das Arbeitsverhältnis wegen des Standortwechsels am 12.02.2018 gekündigt haben.
Nach § 1 des Sozialplans sind von dem Geltungsbereich des Sozialplans u.a. die Mitarbeiter ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Sozialplans selber gekündigt haben.
Sozialpläne haben die Wirkung von Betriebsvereinbarungen. Sie stellen einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar und wirken für alle Arbeitnehmer des Bertriebes.
Die Parteien haben dabei das Recht, einen Geltungsbereich -wie im vorliegenden Fall- zu vereinbaren. Leider können im Sozialplan auch bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ausgeschlossen werden. Des Sozialplan dient dazu, wirtschaftlichlichen Ausgleich für den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteilen herbeizuführen.
Deshalb ist es leider auch gestattet, Arbeitnehmer von der Sozialplanleistung auszuschließen, die selber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. In den meisten Fällen geschieht dies nämlich nur, wenn die Arbeitnehmer eine neue Arbeitstelle in Aussicht haben und dann keine finanziellen Nachteile oder nur geringe zu erwarten sind.
Deswegen können z.B. auch ältere Arbeitnehmer, die inabsehbar Zeit Rente beziehen, von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden.
Der Sozialplan gilt ab Abschluß. Er ist von beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) zu unterzeichnen. Dies ist am 22.03.2018 und damit leider nach Ihrer Kündigung geschehen. Die Parteiel dürfen die Anwendbarkeit für den Arbeitnehmer vom Abschluß des Sozialplans und auch von dessen Verkündung abhängig machen.
Ich bedaure, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können. Aber einen Anspruch aus dem Sozialüplan auf Abfindung haben Sie nicht.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Den Anhängen kann ich entnehmen, dass Sie das Arbeitsverhältnis wegen des Standortwechsels am 12.02.2018 gekündigt haben.
Nach § 1 des Sozialplans sind von dem Geltungsbereich des Sozialplans u.a. die Mitarbeiter ausgeschlossen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Sozialplans selber gekündigt haben.
Sozialpläne haben die Wirkung von Betriebsvereinbarungen. Sie stellen einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar und wirken für alle Arbeitnehmer des Bertriebes.
Die Parteien haben dabei das Recht, einen Geltungsbereich -wie im vorliegenden Fall- zu vereinbaren. Leider können im Sozialplan auch bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ausgeschlossen werden. Des Sozialplan dient dazu, wirtschaftlichlichen Ausgleich für den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteilen herbeizuführen.
Deshalb ist es leider auch gestattet, Arbeitnehmer von der Sozialplanleistung auszuschließen, die selber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben. In den meisten Fällen geschieht dies nämlich nur, wenn die Arbeitnehmer eine neue Arbeitstelle in Aussicht haben und dann keine finanziellen Nachteile oder nur geringe zu erwarten sind.
Deswegen können z.B. auch ältere Arbeitnehmer, die inabsehbar Zeit Rente beziehen, von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden.
Der Sozialplan gilt ab Abschluß. Er ist von beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) zu unterzeichnen. Dies ist am 22.03.2018 und damit leider nach Ihrer Kündigung geschehen. Die Parteiel dürfen die Anwendbarkeit für den Arbeitnehmer vom Abschluß des Sozialplans und auch von dessen Verkündung abhängig machen.
Ich bedaure, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können. Aber einen Anspruch aus dem Sozialüplan auf Abfindung haben Sie nicht.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
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