Spekulationssteuer:Teilverkauf aus eigengenutzter Immobil
Fragestellung
Guten Tag,
Ich habe im April ein ca. 2.000qm großes Grundstück mit einem leerstehenden Haus darauf gekauft. Im Juli haben meine Frau und ich unseren Hauptwohnsitz in dieser Adresse angemeldet und sind im August dort eingezogen. Wir haben nun festgestellt, dass die vollständige Renovierung des Hauses nach unseren Wünschen zu teuer wird und wollen daher die eine Hälfte des Grundstücks (die, auf der das Haus steht) verkaufen. Auf der anderen Hälfte bauen wir später ein Haus für uns.
Meine Frage: Ist es richtig, dass hierbei wegen ausschließlicher Eigennutzung keine Spekulationssteuer zu zahlen ist? (Ich habe gehört, dass im Fall von Teilverkauf eigengenutzer Immobilien die 2-Jahres-Regelung entfällt, konnte das aber bisher nicht verifizieren)
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Die angesprochene Ausnahmeregelung ist nach strenger Auslegung nicht erfüllt. Denn Sie haben zwischen Anschaffung und Veräußerung das Grundstück nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 18.01.2006, IX R 18/03, entschieden, dass es darauf ankommt, das in den Leerstandszeiten keine Fremdnutzung erfolgt. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil nicht an, denn es ist nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
Jedoch sieht die Finanzverwaltung unschädliche Leerstandszeiten dann, wenn der Leerstand im unmittelbarem Zusammenhang mit der beabsichtigten Selbstnutzung steht (vgl. BMF Schreiben vom 05.10.2000, Tz. 25). Dies wären in Ihrem Fall Vorbereitungshandlungen um den Einzug im August vorzubereiten. Wenn Sie dies nachweisen können - dass der Leerstand daher im Zusammenhang mit dem späteren Einzug steht - ist dies unschädlich. Folglich wäre der Verkauf nicht steuerpflichtig.
Die selbe Logik gilt auch bei der Veräußerung. Der Leerstand vor der Veräußerung muss damit im Zusammenhang stehen, weil das Haus für die Veräußerung vorbereitet werden musste bzw., weil es anhand von Anzeigen aktiv angeboten worden ist.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen, weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Bei weiteren Rückfragen nutzen Sie bitte einfach die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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