Spekulationssteuer und gewerblicher Grundstückshandel
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Chrstiansen,
ich möchte in diesem Jahr, nach Auslauf der zehnjährigen Spekulationsfrist, vier bis fünf Eigentumswohnungen verkaufen. Die Wohnungen habe ich vor 10 Jahren gekauft.
Vor drei Jahren hatte ich bereits eine Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, deren Gewinn ich auch voll versteuert hatte. Vor vier Jahren hatte ich, ebenfalls innerhalb der Spekulationsfrist, ein Wohn-und Geschäftshaus verkauft und versteuert.
Jetzt meine Frage:
Ich meine, dass ich für den Verkauf der vier bis fünf Eigentumswohnungen keine Spekulationssteuer zahlen muss, da Verkauf ja nach 10 Jahren außerhalb der Frist erfolgt. Müßte ich aber mit Gewerbesteuer rechnen, da ich mit den vier Wohnungen ja mehr als 3 Objekte in 5 Jahren Verkäufe?
Könnte. ich rückwirkend mit dem Verkauf als gewerblicher Gruundstückshändler eingestuft werden?
Freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
M. K.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Grundsätzlich wäre zu klären, ob die von Ihnen zu veräußernden Immobilien "Objekte" im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels sind. Dazu äußert sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eindeutig in dem dazugehörigen BMF-Schreiben vom 26.03.2004. Dort heißt es:
" Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) vermietet worden, gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 6. April 1990, BStBl II S. 1057). Dies ist unabhängig vom Umfang des veräußerten Grundbesitzes."
Auch die Anwendung des Prüfschemas in dem BMF-Schreiben führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie finden das Prüf-Schema am Ende des BMF-Schreibens. Dort heißt es gleich zu Beginn: "Veräußertes Objekt war langfristig (mind. 10 Jahre) vermietet? --> JA = "kein Objekt im Sinne der "Drei-Objekt-Grenze". (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/129733/)
Damit sehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung die Veräußerung als Fall der privaten Vermögensveräußerung und somit keinen gewerblichen Grundstückshandel. Denn das Finanzamt muss sich an die eigenen Verwaltungsanweisungen des BMF halten.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Abschließend bedanke ich mich für eine positive Bewertung, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden sind.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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M.E. gut beantwortet.