Spekulationssteuer nach Schenkung und Erbschaft
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Peiker,
meine Schwiegermutter hat 1968 eine ETW erworben und seit diesem Zeitpunkt ausschließlich allein bewohnt. Im November 2011 hat Sie diese Wohnung als Teil eines späteren Erbes Ihrer Tochter - meiner Ehefrau - geschenkt, allerdings mit einem lebenslangen Wohnungsrecht ohne Entgelt.
Nachdem meine Frau 2014 verstorben ist, habe ich diese Wohnung mit Wohnrecht geerbt.
Nun ist im September 2017 auch meine ehemalige Schwiegermutter verstorben, somit ist das Wohnrecht im Grundbuch gelöscht. Ihr Sohn - als Erbe - hat die Wohnung nun endlich geräumt.
Nun würde ich die Wohnung gerne verkaufen. Dabei tauchen folgende Fragen auf:
1. Gilt die "Fußstapfenregel" auch über 2 Schritte zurück - also die Erbschaft und die vorherige Schenkung
2. Gilt die Nutzung durch meine Schwiegermutter durch das eingetragene Wohnrecht als Eigennutzung
oder 3. unterliegt der Verkauf der Spekulationssteuer?
Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Zusendung Ihrer Fragen, die ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Angaben sehr gerne beantworte.
Zu 1.) Geltung der Fußstapfentheorie
Die Fußstapfentheorie besagt, dass bei einer Erbschaft oder Schenkung, sprich unentgeltlichen Übertragung, eines Wirtschatsgut der Empfänger des Wirtschaftsgut hinsichtlich des Anschaffungszeitpunkts und der Anschaffungskosten an die Stelle des urprünglichen Eigentümers tritt.
Ihre Frau ist demnach zunächst in die Fußstapfen Ihrer Schwiegermutter getreten und Sie demnach in die Fußstapfen Ihrer Frau. Somit sind Ihnen der Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten der ETW zuzurechnen.
Die Einräumung des Wohnrechts für Ihre Schwiegermutter ändert an der unentgeltichen Übertragung des ETW durch Schenkung bzw. Erbschaft nichts.
Die Fußstapfentheorie gilt demnach in Ihrem Fall.
Zu 2.) Die Nutzung durch Ihre Schwiegermutter gilt gemäß der Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht als Eigennutzung. Für die Beantwortung der Frage ob beim Verkauf der ETW ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wäre die Nutzung durch Ihre Mutter somit nicht relevant.
Zu 3.) Der Verkauf der ETW wäre gem. § 23 Abs.1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Da Ihnen die Anschaffung der ETW durch Ihre Schwiegermutter im Jahr 1968 zuzurechnen ist, wären die 10-Jahresfrist nicht unterschritten. Somit liegt bei einem Verkauf kei privates Veräußerungsgeschäft vor. Der Verkauf wäre deshalb steuerfrei.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen zu Ihrer Zufriedenheit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, können Sie sich gerne bei mir melden.
Über eine positive Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
DANKE