Spekulationsfrist 10 Jahre
Fragestellung
Aufgabe meiner freiberuflichen Tätigkeit zum 31.3.2008 mit Schlußbilanz und
Entnahme der Büroräume. Waren im Betriebsvermögen und wurden zum 1.4.2008 in das
Privatvermögen übertragen.
Kann ich nun ab April 2018 steuerfrei verkaufen?
Ich bitte um eine möglichst umgehende Antwort. Besten Dank
und freundliche Grüße
Christel Breunig
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Veräußerung eines Grundstücks ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Betriebsaufgabe. Für die Beerchnung der Fristen kommt es jeweils auf das obligatorische Rechtsgeschäft (Vertragsabschluss) an, also nicht auf die Eintragung im Grundbuch.
Somit kann ein Verkauf aus dem Privatvermögen nach Ablauf von 10 Jahren steuerfrei erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übertragung. Eine Betriebsaufgabe zieht sich jedoch meist über einen längeren Zeitraum hin, so dass der Zeitpunkt der Überführung der Imobilie in das Privatvermögen im Nachhinein nur schwerlich exakt zu bestimmen ist. Es bedarf deshalb genauer Aufzeichnungen, um den Zeitpunkt der Entnahme genau festzuhalten.
Um hier steuerliche Risiken zu minimieren, sollte nach Möglichkeit ein zeitlicher Puffer vorgesehen werden. Gegebenenfalls sollte zur Bestimmung des Endes der Zehnjahresfrist eine Abstimmung mit dem Finanzamt herbeigeführt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Erklärung Anlage V erfaßt. Ist damit die Fristberechnung
klarer, also der 31.3.2008? Danke
Christel Breunig
dies ist ein Indiz, jedoch nicht bindend, das Finanzamt kann durchaus bei einer Prüfung der Veräußerungsfrist zu einem anderen Ergebnis kommen. Stimmen Sie das mit dem Finanzamt ab, idealerweise schriftlich!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater