Sparkasse Auskunft Kontoauszüge
Beantwortet von Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl,
Mit welcher Rechtsvorschrift im Gesetz ist die Sparkasse verpflichtet, Originalbelege für Buchungen Kontoauszug herauszugeben und in welcher Frist ?
Ich brauche diese Belege sehr dringend !!!
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Sljunin, Dipl.-Kfm. (FH)
Ich bin Mitglied Bayern München und deutscher Staatsbürger.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre freundliche Ergänzung.
Bei einem Kontovertrag handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstcharakter (BGH, NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 1164 = WM 1979, WM Jahr 1979 Seite 417 )durch die Sparkasse.
Das bedeutet, die Sparkasse ist nach § 675, BGB § 666, BGB § 259 ff. BGB, § 355 HGB zur Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Kontoinhaber verpflichtet.
Aufgrund dieses Anspruches ist die Sparkasse nicht nur zur Übergabe der jeweiligen Tagesauszüge, sondern auch zur Übergabe der Rechnungsabschlüsse verpflichtet.
Aus § 666 BGB ergibt sich von Beginn eines Girovertragsverhältnisses an die - im Kontoeröffnungsantrag und in den AGB meist ausdrücklich geregelte - Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben (Hadding-Häuser, ZHR 1981, ZHR Band 1981 Seite 165). Auf Grund der Kontokorrentabrede (§ HGB § 355 HGB)
Dies betrifft aber nicht nur die laufenden Auszüge (daher meine Frage).
§ 666 BGB gibt dem Kunden auch das Recht zum Beispiel wenn ihm Unterlagen verloren gegangen sind oder er sie einfach nicht erhalten hat, Tagesauszüge und Saldenmitteilungen für die Vergangenheit zu verlangen (BGH NJW 1985, 2699).
Eine bestimmte Frist sieht das Gesetz nicht vor. Sie müssen also die Sparkasse als Bankkunde in Verzug setzen. Da die Sparkasse verpflichtet ist Belege für die Frist von 10 Jahren aufzubewahren, sollte einen Frist von 7 Tagen für die Sparkasse in jedem Falle ausreichend sein. Kommt die Sparkasse innerhalb dieser Frist Ihrem Verlangen nicht nach, so hat sie den daraus entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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darf ich höflich fragen:
Geht es Ihnen um laufende Buchungen oder um Buchungen für einen zurückliegenden Zeitraum?
Es geht um Buchungen aus dem Jahr 2009.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Sljunin, Dipl.-Kfm. (FH)