Sonstige Leistung an Kunden in England
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Uhlig,
ich bin freiberuflich tätig als Fachautorin und Umsatzsteuerpflichtig. Ich habe schon einen Kunden außerhalb Deutschlands, in Holland, und nutze die Vorlage im Anhang für meine Rechnungen, wobei die Umsatzsteuer gemäß dem ''reverse'' Verfahrens behandelt wird.
Nun habe ich einen neuen Kunden außerhalb Deutschlands und zwar in England. Es handelt sich um eine Agentur, die Fachautoren aus aller Welt engagiert, und für die ich schon einen kleinen Fachtext geschrieben habe, der 45 Britische Pfund wert ist (ohne Mehrwertsteuer). Als ich die Rechnung erstellen wollte und mich nach der Umsatzsteuernummer erkundigte, sagte man mir dass das reverse Verfahren in diesem Fall nicht einsetzbar ist, und ich bekam eine andere Rechnungsvorlage, die auch im Anhang zu finden ist.
Nun bin ich mir nicht sicher wie ich weiter verfahren soll und bitte Sie um Rat. Ist die Vorlage der Agentur für Deutsche Verhältnisse ordnungsgemäß? Wenn ja, wie melde ich diese Einkünfte in der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung an? Wenn nicht, was könnte ich tun um den Kunden zu behalten?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. M.A.
PS. Hier ist die Antwort der Britischen Agentur ''We are the employer, hence, you are among the employees listed in our payroll. A freelance writer such as you works for us and not the other way around. Prospect Solution is not your consignee/buyer. You sought us and applied to our company to be a part of our roster of writers. In other words, you are one of our staff we hired, therefore, by extension, the Transfer of Tax Debt is not applicable at all in the nature of our business relationship.'' Sollten Sie kein Englisch verstehen übersetze ich Ihnen gerne den Text.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Bei der freiberuflichen Tätigkeit wie beschrieben erbringen Sie eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes.
Hier ist zu unterscheiden, ob Sie die Leistung an einen Unternehmer oder eine Privatperson ausführen.
Das wird grundsätzlich unterschiedlich gehandhabt.
Wo die Leistung steuerbar und steuerpflichtig ist, richtet sich also danach, ob der Leistungsempfänger ein Geschäftskunde bzw. Unternehmer oder eine Privatperson ist.
Sie bieten Ihre Tätigkeit einem Unternehmer an, so ist die Leistung dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Da das Unternehmen in Großbritannien ist, ist die Tätigkeit grundsätzlich in Großbritanien zu versteuern. Ihre Leistung ist in GB steuerbar.
Es handelt sich somit um eine sonstige Leistung von Ihnen als freiberuflicher Schriftsteller an einen Unternehmer in GB.als Auftraggeber Diese Leistung ist in GB steuerbar.
Darauf zielt die Antwort des Unternehmens aus GB ab: hier handelt es sich nicht um eine sonstige Leistung des Unternehmens an Sie.
Sonst wäre es ja eben umgekehrt die Leistung des Unternehmens aus GB, also eine sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, grundsätzlich nach dem UStG in Deutschland steuerbar. Durch Nutzung der ausländischen UStIDNr. fände nach § 13b eine Umkehrung der Umsatzsteuerschuld statt, also auf den Leistungsempfänger, nämlich Sie. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.
Das Unternehmen in GB sagt, dass es der Auftraggeber ist, also der Leistungsempfänger ist, somit kein Reverse charge-Verfahren von Ihnen als Schriftsteller und Leistender auf das Unternehmen als Leistungsempfänger stattfindet.
Das Reverse charge -Verfahren in Deutschland:
Nach derzeit geltendem Umsatzsteuerrecht muss der Leistende die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Der Leistungsempfänger kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er Unternehmer ist und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft geht dagegen bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist in § 13b UStG geregelt. Demnach geht bei bestimmten Leistungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
Sie gilt zum Beispiel für folgende Leistungen an Unternehmer:
Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. UStG). Der ausländische Unternehmer hat hierbei seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu verwenden.
Das Reverse-Charge-Verfahren ist anwendbar.
Im übrigen stammt die Musterrechnung aus 2007, vor Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Um Ihr Arbeitsverhältnis im Einzelfall beurteilen zu können, ist der Vertrag zwischen Ihnen als employee und des Unternehmens als employer genau zu bewerten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen durch meine Antwort helfen und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider verstehe ich noch nicht wie ich dieses Einkommen steuerlich handhaben muss. Es würde mir helfen zu wissen:
a) ist die Rechnungsvorlage des Britischen Unternehmens in Deutschland ordnungsgemäß?
b) muss ich den Betrag von 45 Britische Pfund für meine erste sonstige Leistung an das Britische Unternehmen in die nächste monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung eintragen, und wenn ja, wo genau?
Anbei der Vertrag mit dem Britischen Unternehmen (Agreement.doc).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. M.A.
Können Sie bitte bestätigen ob meine Rückfrage bei Ihnen angekommen ist?
MFG
Dr. Aigyptiadou
ich habe Ihre Anfrage erhalten und werde versuchen, Ihnen umgehend zu antworten.
MfG
J.Uhlig
Wann kann ich mit Ihrer Antwort rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. M.A.
MfG
J.Uhlig