Selbstständigkeit im Nebenerwerb
Fragestellung
Guten Morgen Herr Christiansen,
ich habe mich zum 01.08.2020 - im Nebenerwerb - als psychologischer Berater und Coach (Freiberufler) selbstständig gemacht. Ich habe, erstens, entsprechend hohe, einmalige Investitionen getätigt und tue dies z.T. immer noch. Mein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist noch sehr gering (ca. 200€ brutto/ Monat). Dies ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass ich noch vollkommen neu auf dem Markt bin, aber, auch, der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie. Doch selbst unter Idealbedingungen, d.h., wenn ich mich etabliert habe und der Markt wieder im „Normalbetrieb“ ist, rechne ich mit nicht mehr als ca. 1.500-2.000€ brutto/ Monat an Einnahmen. Für mich ist das aber mehr als in Ordnung - sonst hätte ich den Schritt in die Selbständigkeit gar nicht erst gewagt. Es soll auch auf Dauer nur ein Nebenerwerb sein. In meinem nicht-selbstständigen Haupterwerb generiere ich, derzeit, ein Bruttoeinkommen von ca. 53.000€/ Jahr. Außer den hohen einmaligen Ausgaben habe ich, zweitens, aber auch hohe laufende Betriebskosten (ca. 2.000€). Diese ergeben sich fast ausschließlich aus der Miete für meine Praxisräumlichkeiten. Bei der Vermietung handelt es sich um eine rein gewerbliche. Bei Vertragsschluss wurde mir aber im Rahmen dieser Gewerbevermietung auch die Möglichkeit einer Wohnraumnutzung innerhalb der Einheit angeboten. Diese habe ich auch wahrgenommen. Die Möglichkeit der Wohnraumnutzung ist Teil des Gewerbevertrages. Hierzu nun meine erste Frage: Ist es richtig, dass ich die Miete, da es sich nun einmal um eine gewerbliche handelt, vollständig als Betriebskosten geltend mache? Dies ist für die ESt-Erklärung wichtig für mich zu wissen, da sich aufgrund dieses vergleichsweise hohen Postens selbst unter den genannten Idealbedingungen womöglich dauerhaft negative Einkünfte aus meiner selbstständigen Tätigkeit ergeben würden. Dies würde nach einer Zeit zur Feststellung von „Liebhaberei“ führen, richtig? Dies möchte ich aber unbedingt, auch dauerhaft, verhindern, da ich dann keine Betriebsausgaben und damit auch die Mietausgaben nicht mehr geltend machen könnte. Wie ist es denn, wenn ich die, evtl. dauerhaft negativen, Einkünfte aus meiner selbstständigen mit meinen, dauerhaft positiven, Einkünften aus meiner nicht-selbstständigen Tätigkeit verrechnen lasse? Ist das möglich? Und würde es die Feststellung der „Liebhaberei“ dauerhaft abwenden? Wie lange müssen diese negativen Einkünfte bestehen bis die Liebhaberei unterstellt wird? Betriebswirtschaftlich ausgerichtet ist meine Tätigkeit und ich möchte selbstverständlich auch Gewinne erzielen, wenn möglich. Bei einer Verrechnung käme unterm Strich jedenfalls stets ein Plus heraus. Ich gehe davon aus, dass meine Steuerlast dadurch erst einmal sinken und ich eine Erstattung erhalten würde. Die Erstattung selbst ist mir eigentlich egal, wichtig wäre mir nur, dass es zu keinen erhöhten Lasten oder unvorhersehbaren Rückforderungen seitens des Finanzamtes kommt.
Zwei kleine letzte Frage hätte ich dann noch zur MwSt/ USt: Ist es richtig, dass ich keine USt leisten muss, wenn mein Umsatz/ Jahr aus der selbstständigen Tätigkeit unter 17.500€ bleibt? Und ist es richtig, dass ich bei meinen Leistungen die MwSt ausweise? Ich weiß, dass ich hier optieren kann und dass ich mir die MwSt vom Finanzamt bei betrieblichen Ausgaben nicht zurückholen kann, wenn ich sie selbst nicht auf meine Preise aufschlage.
Ich danke Ihnen im Voraus herzlich für die Beantwortung meiner Fragen!
Mit besten Grüßen
J. A.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragun!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Die Miete können Sie nur insoweit als Betriebsausgabe geltend machen, wie die Räumlichkeiten betrieblich genutzt werden. Sie müssten hier also eine Aufteilung vornehmen und die Miete entsprechend eine Flächenschlüssels verteilen. Die Kosten der (Miete plus Nebenkosten) für die private Nutzung vorgesehehen Flächen sind keine Betriebsausgabe. Maßgebend ist immer die tatsächliche Nutzung und nicht die vertraglichen Vereinbarungen oder Benennung "Gewerbliche Vermietung".
Zum Thema Liebhaberei: Erzielen Sie dauerhaft Verluste und ist ein Totalüberschuss nicht plausibel, so erkennt das Finanzamt diese Verluste nicht an. Spätestens ab dem dritten Kalenderjahr würde das Finanzamt die Verluste nur noch vorläufig anerkennen. Grundsätzlich können Sie Verluste aus einer Tätigkeit mit positiven Einkünften aus anderen Tätigkeiten verrechnen. Damit ergeben sich steuerliche Entlastungen in Form von Steuererstattungen. Es wird aber immer jede Einkunftsart für sich gesehen und nicht, ob insgesamt noch positive Einkünfte verbleiben. Stellt das Finanzamt "Liebhaberei" fest, so werden bis zur erstmaligen vorläufigen Anerkennung die Verluste rückwirkend aberkannt. Das hätte zur Folge, dass mögliche bereits ausgezahlte Steuererstattungen aufgrund der früher erfolgten Verlustverrechnung zurück gezahlt werden müssen. Je nach Zeitraum kann es hier auch zu einer Verzinsung kommen. Daher sollte möglichst darauf geachtet werden, dass im Rahmen der selbständigen Tätigkeit keine dauerhafte Verlustsituation entsteht. Das Finanzamt verlangt im Zweifel ein "Maßnahmenpaket" zur Verbesserung der Gewinnsituation, das auch glaubhaft sein muss. Dies muss dann zum einen eine Verbesserung der Einnahmen als auch eine Verminderung der Ausgaben beinhalten. Jedenfalls muss erkennbar sein, dass insgesamt positive Einkünfte erzielt werden und die Anfangsverluste dann aufgeholt werden.
Zur Umsatzsteuer:
Es ist korrekt, dass Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen müssen, wenn Ihr Umsatz den Jahreswert von 22.000 EUR (früher: 17.500 EUR) nicht übersteigt. Sind Sie Kleinunternehmer*in dürfen Sie sich aber auch keine Umsatzsteuer erstatten, die Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Weisen Sie jedoch Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, so schulden Sie diese auch und müssen diese an das Finanzamt abführen.
Sie können also zwei Wege gehen:
Entweder Sie berechnen Umsatzsteuer auf Ihre Leistungen und können sich dann Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten bzw. auf Ihre Umsatzsteuer anrechnen lassen ODER Sie sind Kleinunternehmer*in und haben dann keinen Anspruch auf Erstattung/Anrechnung der gezahltenn Umsatzsteuer.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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