selbstständig im AUsland tätig für deutsche Firma
Fragestellung
Hallo,
ich möchte in Kürze nach Polen auswandern und damit auch meinen Wohnsitz nach Polen verlegen. Dort werde ich ein Gewerbe anmelden und mich selbstständig machen.
Allerdings werde ich Hauptsächlich für deutsche Firmen in verschiedenen Ländern selten auch in Deutschland tätig sein.
Wie verhält sich das mit den Steuern?
Schöne Grüße
A.
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Sofern Sie in Kürze nach Polen auswandern, werden Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt inne haben. Dies hat zur Konsequenz, dass Sie nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Somit hat Deutschland nicht mehr das Recht ihre sämtlichen Einkünfte zu besteuern (sog. Welteinkommensprinzip).
Vielmehr hat Polen nunmehr das Recht ihre ganzen Einkünfte zu besteuern, da Sie nunmehr in Polen ihren Wohnsitz haben.
In Deutschland könnten Sie nur noch beschränkt steuerpflichtig sein (§ 1 Abs. 4 EStG), sofern Sie inländische Einkünfte erzielen. Inländische Einkünfte liegen vor, wenn Sie
- in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten
- in Deutschland Einkünfte aus künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erwirtschaften, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen.
Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte erwirtschaften. Sofern Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) erwirtschaften würden, würden inländische Einkünfte auch vorliegen, wenn
- die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Allerdings ist dies für Sie nicht einschlägig, da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaften.
Da auch die o.g. Punkte zu inländischen Einkünfte bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (Betriebsstätte in Deutschland oder künstlerische Leistungen) bei Ihnen nicht zutreffen, hat Deutschland kein Besteuerungsrecht, sondern alle Einkünfte werden in Polen besteuert und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Polen kommt nicht zur Anwendung, da Deutschland gar nicht erst besteuern dürfte.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer müssen Sie darauf achten, dass Sie zukünftig aus deutscher Sicht als "ausländischer" Unternehmer gelten. Sofern Sie nunmehr eine sonstige Leistungen an einen deutschen Unternehmer erbringen, tätigen Sie einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in Deutschland. Jedoch dürfen Sie in Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen, da der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Umsatzsteuergesetz). Wichtig ist hier auch, dass Sie in derartigen Rechnungen keine polnische Umsatzsteuer ausweisen. In Polen müsste Ihnen allerdings ein Vorsteuerabzug zustehen.
Ein weiterer Hinweis ist, dass Sie die sog. Wegzubesteuerung nach § 6 AStG beachten müssen (sofern Sie Anteile an Kapitalgesellschaften besitzen) und dass eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG möglich sein könnte, wobei dies in Ihrem Fall nicht der Fall ist, da Polen kein Niedrigsteuerland darstellt, so dass ich hierzu keine weiteren Ausführungen vornehme.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Sofern Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen, würde ich mich sehr über eine positive Bewertung freuen.
Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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