Selbstanzeige Finanzamt ???
Fragestellung
Ich habe eine Firma in Rumänien und eine in UK.
Ich habe Firmengelder auf einem Festgeldkonto im Ausland angelegt.
Kontoinhaber bin Ich perönlich, Geld wurde aber von Firmenkonto dort hin gebucht.
Das Geld sollte verteilt werden damit bei einem Bankencrash noch Kapital für daß laufende Geschäft vorhanden ist. (Krise 2008)
Dort sind nun ca. 40000 Euro Zinsen aufgelaufen. 25 % Zinsertragssteuer wurden von der Bank
schon nach Deutschland überwiesen.
Heute bei einem Bankgespräch mit dem Berater meinte dieser Ich sollte Selbstanzeige beim
Finanzamt durchführen.
Nach Durchsicht der Unterlagen habe Ich den Freibetrag gar nicht genutzt.
Wir haben in all den Jahren von dem Geld meiner Frau gelebt und aus der Firma kein
Kapital entnommen.
Sind diese 40000 Euro nun Kapitaleinahmen oder nicht ??
Und wenn ja kann Ich diese mit dem Freibetrag nachträglich verrechnen.
Da Sie ja mein einziges Einkommen sind.
Zur Person : verheiratet, 2 Kinder, Ehevertrag ,getrennte Einkommen steuerlich getrennt.
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es ist richtig zunächst, die Zinseinnahmen sind einkommensteuerpflichtig. Die Zinsertragssteuer oder Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag wurden 2008 durch die Abgeltungssteuer ersetzt.
Damit werden also Einkommensteuer auf "Einkünfte" (wie Zinsen) aus Kapitalvermögen abgegolten.
Insofern droht Ihnen auch nichts, wenn das angegeben wurde und bezahlt ist, solange das eben entsprechend zeit- also fristgerecht entrichtet bzw. eingezogen wurde.
Es wäre hier zu prüfen, ob es noch um Firmengelder geht bzw. private Mittel, was steuerlich ein Unterschied macht.
Ich sehe hier eine unternehmerische Verwendung als sehr wahrscheinlich an.
Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerstraftat (darauf deutet mir nach Ihrer Schilderung zunächst nach meiner ersten Einschätzung nichts hin) und damit der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ist erst einmal zu prüfen.
Gemäß der Abgabenordnung (AO), § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, gilt:
"(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
[...]
Nie Ziffern 1. und 2. liegen ja nicht vor, so wie ich das hier sehe.
Entscheidend ist, ob Sie einmal die Zinsen verspätet angegeben haben.
Bitte teilen Sie mir das noch mit.
Ansonsten geht eine Verrechnung nicht, da insofern kein Freibetrag vorhanden ist.
Allerdings kann die Überweisung als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung an Sie möglicherweise von steuerlicher und strafrechtlicher Relevanz sein.
Es geht also um die Einzahlung der Gelder an sich.
Das kommt jedoch auf die Gesellschaftsstruktur usw. ein, wie die Abreden dazu.
Dieses wäre im Einzelnen näher zu prüfen, auch im Hinblick auf eine Selbstanzeige.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Die Zinsen wurden nicht angegeben, da es sich um angenommenes Firmengeld handelt.
Wenn es jedoch als Privat deklariert wird von der Finanzbehörde hätte Ich ja noch den Freibetrag von
8001,- Eur pro Jahr Einkommensgrenze ohne Steuerantrag oder !?
Die Zinseinnahmen währen dann mein einziges Einkommen ?
vielen Dank für Ihre Nachfrage (und Info), die ich gerne wie folgt beantworte:
Gut, dann wäre eine Selbstanzeige in der Tat sinnvoll, wenn die Zinsen nicht angegeben worden sind.
Dieses würde ich unbedingt durch einen Steuerberater/Anwalt für Steuerrecht (wegen der hohen Anforderungen) Ihrer Wahl anfertigen lassen.
Wenn die Zinsen wider Erwaten doch als privat deklariert werden können, dann gilt:
Im Veranlagungszeitraum beträgt er momentan 8.354 Euro (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG), der Sparer-Pauschbetrag bedeutet für die Versteuerung von Kapitalerträgen, dass diese nur soweit besteuert werden, als sie 801 Euro pro Jahr übersteigen (§ 20 Abs. 9 EStG).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt