Schweigepflicht Dplmetscher gegenüber Betreuer
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich bin der Betreuer meines 95-jährigen gehörlosen, dementen Vaters. Ich habe u.a. auch die Fürsorge für die Gesundheit.(Betreuerausweis Amtsgericht)
Mein Vater ist im Seniorenheim untergebracht,
Bei einem Arztbesuch meines Vaters mit meiner ebenfalls gehörlosen Schwester hat sie ihre Tochter (Gebärdensprachdolmetscherin; also meine Cousine) beauftragt, sie zu begleiten und zu dolmetschen.
Von mir gab es keinen Auftrag.
Ich frage meine Cousine nach dem Ergebnis der Untersuchung: Dies verweigerte sie mit der Begründung der Schweigepflicht.
Als Laie hab ich nur den $ 1902 BGB gefunden (bezieht sich explizit auf Ärzte.
Hätte sie überhaupt für meine Schwester bzgl. der ärztlichen Untersuchung dolmetschen dürfen.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Beauftragung. Die von Ihnen gestellte Frage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
1. Wenn Sie für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge gerichtlich als Betreuer bestellt sind, obliegt es Ihnen, die Arztbesuche des Betreuten zu regeln. Damit können Sie grundsätzlich auch bestimmen, wer Ihren Vater begleitet und wer als Gebärdendolmetscher agieren darf. Genau so können Sie Ihnen unliebsame Personen von der Begleitung Ihres Vaters ausschließen.
2. Eine wie auch immer geartete Schweigepflicht der Begleiter des Arztbesuches ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei beiden nicht um einen behandelnden Arzt Ihres Vaters. Außerdem hat die Dolmetscherin hier nicht in beruflicher Pflicht gehandelt (was evtl. eine Schweigepflicht rechtfertigen könnte), sondern in Ihrer verwandtschaftlichen Rolle.
3. Unabhängig davon können Sie sich aber die Informationen zum Gesundheitszustand Ihres Vaters ohne Weiteres selbst beschaffen, denn die ärztliche Schweigepflicht gilt Ihnen gegenüber nicht. Wird ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge bestellt, dann ist für die Aufgabenerfüllung eine umfassende Kenntnis des Betreuers über den Gesundheitszustand des Betreuten erforderlich. Der Betreuer ist in diesem Fall generell befugt, Informationen über ärztliche Behandlungen des Betreuten zu erhalten. Diese Befugnis ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1902, 1896 BGB über die Aufgaben eines Betreuers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Nachfragen benutzen Sie gerne die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Bretzel
Rechtsanwalt
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Meine Schwester hatte von mir keinen Auftrag
d.h. also, sie kann sich auf eine Schweigepflicht berufen, obwohl ich ihr gegenüber nachweisen kann, dass ich der Betreuer bin. Das ist meine Frage.
Vielen Dank für ihre Mühe.