Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als Vorsorgeaufwendungen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit meinem Einkommenssteuerbescheid für 2018, den ich vor 2 Wochen vom Finanzamt erhalten habe, möchte ich Sie bitten, mir eine fachliche Auskunft zu erteilen.
Ich habe bei dieser Steuererklärung nach einem Hinweis durch einen Bekannten zum ersten Mal den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, den ich laut Scheidungsurteil vom 8.6.2002 zu leisten habe, steuerlich geltend gemacht. Diesen Versorgungsausgleich leiste ich seit meiner Pensionierung zum 1.8.2013.
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich für den zu leistenden Versorgungsausgleich keine Steuern bezahle und ich daher diesen Betrag auch nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann.
Ein Bekannter von mir, der in einer vergleichbaren Situation ist, wurde von seinem Sachbearbeiter beim Finanzamt hingewiesen, dass er seinen Versorgungsausgleich (ebenfalls im Rahmen des Scheidungsurteils gerichtlich ermittelt) geltend machen könne.
In seinem Bescheid, den er vor etwa 8 Wochen erhielt, wurde tatsächlich der Versorgungsausgleich in Höhe von etwa 5000 € anerkannt.
Mein Finanzamt hat nach § 10 Abs 1 a Nr 4 EStG die Anerkennung als Sonderausgaben abgelehnt, weil diese Zahlungen nicht aus meinem zu versteuernden Einkommen bestritten werden. Zusätzlich gab es noch den Hinweis, dass es sich nicht um einen zivilrechtlichen privaten Versorgungsausgleich, sondern um Ausgleichszahlungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs handelt.
Grundsätzlich ist diese Entscheidung meines Finanzamtes nachvollziehbar.
Können Versorgungsausgleichszahlungen, die nicht aus meinem zu versteuernden Einkommen bestritten werden, als Sonderausgaben berücksichtigt werden?
Mit freundlichen Grüßen
M. Kirsch
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Kirsch,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist in § 10 Abs. 1a Nr. 4 geregelt, die Voraussetzung ist die korrespondierende Besteuerung. Der eine Geschiedene leistet und bekommt Sonderausgabenabzug, der andere Geschiedene erhält und versteuert. Bei einem Beamten ist dies jedoch nicht gegeben, da Sie selber nicht leisten, sondern bereits vor Besteuerung ihre Bezüge vermindert werden. Somit sind die entsprechenden Beträge bereits steuerfrei gestellt und können nicht noch einmal abgezogen werden.
Die einzige Abzugsmöglichkeit besteht, wenn Sie direkte Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten leisten, um Kürzungen der Versorgungsbezüge zu vermeiden, dann können Sie diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen (Anlage N), vgl. BFH v. 8.3.2006, IX R 78/01, und v. 9.12.2009, X R 28/07. Hierbei gilt das Abflussprinzip, es ist also im Jahr der Zahlung anzusetzen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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