Schriftstück / Brief erstellen und zusenden / Steuern
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Fragestellung
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Die vertraulichen Daten werde ich Ihnen zukommen lassen.
Steuerbüro XY
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18.04.2017
Schriftstück / Brief erstellen und zusenden
Steuern
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige für einen Gerichtstermin ein Dokument. Ich will dem Gericht vorab, meine Darstellung schriftlich darlegen. Das Schriftstück sollte ca. 10 Sätze haben / eine A4 Seite, plus einen Briefkopf, Stempel und Unterschrift vom Ihrem Büro/Kanzlei/Praxis. Die Zusendung erfolgt bitte als PDF und als Brief.
Ich benötige ein Schriftstück mit diesem wesentlichen Inhalt.
Durch die Einsicht der Gerichtsakten ist es eindeutig bewiesen das Frau X das Konto von Ihrem Sohn für ihr Antiquitätengeschäft genutzt hatte. Sämtliche Kontobewegungen wurden unter den Namen der Mutter X, gebucht. Kein einziges mal fällt der Name des Sohnes im Zusammenhang des Geschäftes.
Die Unterlagen des Finanzamtes X, plus die Tiefeinprüfung aus dem Jahr 2012 ergeben, das Frau X Ihre Umsätze ordnungsgemäß versteuert hat und keine Steuerrückstände vorliegen.
Es wurden durchschnittliche Einnahmen von X€ monatlich erzielt, der daraus erzielte Gewinn lag bei durchschnittlich X€/Monat.
In der Regel liegen die Gewinne im Handel zwischen 5-9%. Bei dem Geschäft von Frau X handelt es sich eindeutig um Liebhaberei.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zu Ihrem Verfahren selbst darf ich mich als Steuerberater nicht äußern, das wäre unerlaubte Rechtsberatung. Mir scheint, als wären Sie nicht anwaltlich vertreten? Das würde ich Ihnen jedenfalls empfehlen, um nicht verfahrentechnische Fehler zu begehen.
Nun aber zum Sachverhalt:
Das von Ihnen gewünschte Schriftstück kann niemand guten Gewissens und unter Einhaltung der beruflichen Sorgfaltspflicht ausstellen. Ich hatte es bereits kurz angedeutet. Dazu müsste man tatsächlich die Gerichtsakten und vor allem die Steuerunterlagen einsehen und würdigen.
Im Grunde können Sie die Argumentation aber auch selbst führen, wenn Sie sich dazu in der Lage sehen. Umsätze und Gewinne dürften aber nicht relevant sein, wenn es nicht Ihr, sondern das Geschäft Ihrer Mutter ist. Insoweit würde ich die Argumentation gar nicht erst darauf aufbauen.
Auch von Liebhaberei würde ich nicht sprechen. Es scheint zumindest ein kleiner Gewinn erzielt worden zu sein. Liebhaberei ist ein steuerlicher Begriff für die Nichtanerkennung von steuerlichen Verlusten, wenn die Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht fehlt. Das sehe ich in Ihrem Fall nicht.
Die Frage ist auch, wo die "Gewinne" geblieben sind? Wenn Sie quasi als Treuhänder Ihr Konto zur Verfügung gestellt haben, müssten die Überschüsse Ihrer Mutter übergeben worden sein? Das müsste anhand der Kontobewegungen belegt oder zumindest verargumentiert werden.
Steuerlich ist es auch immer eine Betrachtung über den Veranlagungszeitraum (also das Kalenderjahr 2012 in Ihrem Falle). Eine Verteilung der Einnahmen und der Gewinne auf Monate entfällt also. Das geht vielleicht aus der Buchhaltung hervor, falls es vor Gericht um diese Frage geht.
Die Begrifflichkeiten sind auch sauber zu trennen: Die Umsätze sind die Einnahmen. Einnahmen abzüglich Ausgaben ergibt den Überschuss. Ausgaben sind Kosten für Warenbeschaffung, Raumkosten, Abschreibungen etc.. Folglich steht auch nur der Überschuss dem Unternehmer zur Verfügung. Die von Ihnen genannten durchschnittlichen Gewinne 5-9% im Handel mögen vielleicht auf die Branche Ihrer Mutter zutreffen, sind aber ebenfalls zur Argumentation nicht geeignet. Der Gewinn im Jahre 2012 steht ja bereits fest, wenn ich Sie richtig verstehe.
Selbst wenn man Ihnen etwas zurechnen kann (z.B. weil die Trennung unsauber war), können es m.E. nicht die Einnahmen sein. Bestenfalls ein Überschuss könnte Ihnen zugerechnet werden.
Die Frage ist aber auch, wer überhaupt in diesem Verfahren etwas zu beweisen hat. Das müsste ein Rechtsantwalt beantworten. Es dürfte um einiges leichter sein, wenn man Ihnen Einkünfte nachweisen muss, anstatt dass Sie Einkünfte widerlegen müssen.
Noch ein Grundsatz zum Schluss: Weniger ist manchmal mehr. D.h. beschränken Sie sich auf das Wesentliche: Sie haben und hatten keine Einkünfte, sondern Ihre Mutter. Wie hoch die waren, spielt dann keine Rolle.
Ich hoffe weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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Könnten Sie mir kurz Bescheid geben ob sie bei Ihnen angekommen ist.
Beste Grüße
M. L.
2-4-h@gmx.de
Eine Gefälligkeitsbescheinigung diesen Inhalts kann ich jedenfalls nicht ausstellen.
Worum geht es genau? Vielleicht schaffe ich es Ihnen dennoch zu helfen.
Mit freundlichen Grüßen
GG
Ich habe den Unterhalt nicht in voller Höhe bezahlt, darauf hin wurde ich Angeklagt. Weil meine Mutter für ihr Antikgeschäft mein Konto für eine kurze Zeit genutzt hatte, wurden diese Einnahmen vor Gericht mit angerechnet.
Jetzt zahle ich die Rückstände bei Jugendamt. Jedoch waren diese Einknüpfte nicht meine.