schmerzensgeld nach sturz auf glatteis
Fragestellung
hallo
ich wohnte bis zu meiner trennung mit meiner ehefrau im haus der schwiegereltern im 1. OG.
wir zahlten hier auch miete, bzw. anteilig nabenkosten. eine art hausordnung wurde mündlich mit den schwiegereltern vereinbart. ein mietvertrag bestand nicht.
vor dem haus hatten ich einen stellplatz für meinen pkw angemietet.
am 2.2.17 stürzte ich auf dem weg von der Haustüre hin zum stellplatz meines pkw.
hierzu musste ich einen weg durch den garten begehen, dann 4 treppen runter zum stellplatz.
durch ständig wechselndes wetter, schnee und sonne, hatte sich auf der letzten treppenstufe glatteis gebildet was ich nicht erkannte. ich trat auf das eis und stürzte hinunter. dabei erlitt ich einen partellarsehenabriss und musste not operiert werden. bis heute bin ich auf reha und habe einen nervenschaden.
der stellplatz und die treppe wurde von mir zwar von schnee geräumt, jedoch wurde mir vom schwiegervater verboten, salz, steine oder sonst was zu verwenden.
außerdem wäre ich selber am sturz schuld, da ich ja anders herum hätte laufen können.
ich habe grosse probeleme wieder in mein berufsleben zu kommen und bin seit dem 2.2. 17 krank geschrieben.
derzteit liegen fast 100 physio termine, 10 spezialtermine beim facharzt und 2 ops zugrunde.
von meiner frau lebe ich nun getrennt.
nun meine frage
welches verschulden kann ich meinem (ex) schwiegervater anlasten und welches schmerzensgeld in welcher höhe und dergleichen kann ich einfordern?
vielen dank
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es mag sein, dass Ihnen hier ein gewisses und anteiliges Mitverschulden angelastet werden könnte, was auch ggf. mit einer Haftpflichtversicherung Ihres Schwiegervaters oder vor Gericht zu klären wäre.
Da sind aber, wie die Rechtsprechung zeigt, außerordentlich viele Faktoren maßgeblich, was ich hier kaum abschätzen kann - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Es kommt da auf folgendes an:
- Erkennbarkeit der glatten Stelle, Sichtverhältnisse, Ortlichkeit, Tageszeit, Möglichkeiten der Umgehung der Örtlichkeit;
- alle sonstigen Umstände vor Ort, Ablenkung durch andere DInge vor Ort, Höhe der Stufen, Farbe usw. - das alles ist in die rechtliche Bewertung einzustellen;
- dann eben noch die Bewertung des Mitverschuldens;
Das Verbot Ihres Schwiegervaters, auch mit anderen Sachen als Salz zu streuen, war nicht in Ordnung und führt zu seiner Haftung grundsätzlich, wenn er Winterdienst an diesem Tag hatte und diese (grob) fahrlässig bis vorsätzlich vernachlässigt hatte.
Zum Schmerzensgeld:
Auch das ist schwer einzuschätzen, aber in Bezug auf die von Ihnen dargestelltem Folgen kann das durchaus mehrere tausend Euro ausmachen, auch Verdienstausfall, falls das nicht durch eine Entgeltfortzahlung und die Krankenversicherung etc. mehr abgedeckt werden sollte.
Aufgrund der Anzahl der Behandlungen wird man schon nach meiner vorsichtigen Schätzung mindestens 2.500,- € geltend machen können.
Das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich, so etwas wie eine einheitliche Rechtsprechung gibt es da nicht.
Wenn Sie mir ein Foto der Örtlichkeit hier hochladen könnten, ist eine ergänzende Beratung zum Verschulden bzw. Mitverschulden möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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eine Ergänzung noch zu eben - das fehlte:
Ein Mitverschulden von Ihnen schätzte ich nach Lage der Dinge, also vor dem Hintergrund Ihrer Schilderung, auf ca. allenfalls 25 Prozent ein, im Bereich 10-25 Prozent.
Für eine weitere Einschätzung wären wie gesagt Fotos der Örtlichkeit hilfreich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
danke für ihre antwort
bei einigen punkten stoße ich noch auf rückfragen:
- wie verhält es sich in meinem falle, dass kein mietvertrag vorhanden war, ich hier jedoch mündlich zum räum-und streudienst verpflichtet gewesen sein soll. eine schriftliche absprache wie im mietvertrag üblich, gibt es nicht.
- leider kann ich ihnen kein foto hochladen, da ich keines habe - es handelt sich um eine treppe mit 4 stufen, welche mit pflastersteinen besetzt war
- ist es ihnen möglich, mir entsprechende gerichtsurteile zu meinen gunsten zukommen zu lassen?
mfg birkel
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
- Das ist also positiv als auch negativ zugleich: Einerseits entlastet Sie das, weil die Gegenseite Ihre Streupflicht beweisen muss, andererseits belastet das Sie, da Sie sich auf das Verbot stützen wollen, dass es Ihnen verboten wurde mit Salz, Steinen oder sonst etwas zu streuen.
- In Ordnung, das verstehe ich, Sie können leider kein Foto hier hochladen.
- Urteil gibt es leider zuhauf, hier einige Beispiele:
> BGH, 20.06.2013 - III ZR 326/12: "Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist".
> Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 - 6 U 95/1: 2"Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat."
> Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 19.10.2015
- 1 U 34/15 -
"Unnötiges Betreten einer erkennbaren, einzelnen Glatteisstelle begründet haftungsausschließendes Mitverschulden an glättebedingtem Sturz"
Es gibt da leider zu viele Urteile. Ich müsste die Fotos von der Örtlichkeit haben, um mehr sagen zu können.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt