Schenkungssteuer Holland
Fragestellung
Ich wohne in Deutschland und bin in Deutschland Steuerpflichtig.
Mein Sohn wohnt in Holland, und will ein Eigenheim erwerben. Ich möchte ihm eine Schenkung machen (unter der deutschen freigrenze von 400.000€). Die Überweisung erfolgt auf sein Konto in Deutschland.
Muss er in Holland was versteuern?
Müssen wir was berücksichtigen?
Danke
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Ihre Frage darf ich noch einmal wiedergeben um Mißverständnisse zu vermeiden:
Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland. Ihr Sohn wohnt in Holland und will ein Eigenheim erwerben. Sie möchte ihm Geld bis zur Höhe von 400.000 € schenken und auf sein Konto in Deutschland überweisen.
Muss er in Holland was versteuern?
Für Schenkungen bei denen entweder Sie als Schenker oder Ihre Sohn als Beschenkter ein “Inländer” im Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt:
Auszug aus dem Gesetz:
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 2 Persönliche Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht tritt ein
1.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a)
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c)
unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa)
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb)
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
d)
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;... .........
(unbeschränkte Steuerpflicht),
Es bleibt insoweit alles wie gehabt: Der Empfang ist in voller Höhe zunächst “steuerbar” (Steuerdeutsch für “der deutschen Steuer unterliegend”). Ihrem Sohn bleiben allerdings die vollen Erbschaftsteuerfreibeträge zur Verfügung, nicht nur 2.000 Euro wie bisher für gewisse Auslandskonstellationen im Zusammenhang mit der beschränkten Steuerpflicht. Das ist vom EUGH inzwischen mehrfach entschieden worden.
Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht
In allen anderen Fällen (§ 2 Abs. 1 Ziff.3 ErbStG), wenn also ein Nicht-Inländer einem anderen Nicht-Inländer deutsches Vermögen schenkt, greifen nun neue Regelungen.
Hintergrund: Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der EU oder des EWR haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland), weil EU-Bürger wegen eines Wohnsitzes außerhalb Deutschlands nicht diskriminiert werden dürfen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck).
Bislang konnten solche beschränkt steuerpflichtige Erwerbern ein Optionsrecht ausüben, also durch ankreuzen eines Kästchens auf dem Erbschaftsteuerformular die unbeschränkte Steuerpflicht wählen. Dadurch durften sie dann die vollen Freibeträge wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ansetzen, § 16 Abs. 1 ErbStG.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6.
(weggefallen)
7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
Dieses Optionsrecht hat der EuGH im oben genannten Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung darf deshalb auf Erb- und Schenkungsfälle mit ausländischem Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr angewendet werden.
Neue besondere Freibetragsregelung
Statt des bisherigen Optionsrechts gilt seit Inkrafttreten des Steuerumgehungs-Bekämpfungsgesetzes nun die besondere Freibetragsregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG s.o.
Ausgangspunkt für Berechnung ist der persönliche Freibetrag Ihres Sohnes, also 400.000 Euro. Dieser persönliche Freibetrag wird in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht dann aber um einen Teilbetrag gemindert. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerbs.
Steuerrechtlich gilt Folgendes:
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2.
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3.
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4.
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5.
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6.
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
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Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Ingo Kneisel
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Ingo Kneisel
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