Schenkungssteuer / Grundstück / Anerkennung der Kosten
Fragestellung
Meine Frau hat von ihrem Onkel ein völlig vermülltes (durch Fotos belegt) Grundstück geschenkt bekommen. Die Kosten für Entrümpelung, Erneuerung der ruinierten Hoffläche sowie Zumauerung eines Scheunentores (= gesetzliche Vorschrift (!!!) Landesbauordnung NRW) zur Trennung vom Nachbargrundstück von insgesamt 12.306 EUR wurden nicht berücksichtigt, "da es sich nicht um Kosten zur Erlangung des Erwerbs handelt."
Stimmt der Schenkungssteuerbescheid?
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuer- sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung mit dem gleich lautenden Erlass vom 16.3.2012 und die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 28.3.2012 (Az. S 3810 A – 8 – St 119) Stellung genommen. Denn während für Erbfälle die Abzugsfähigkeit der Kosten gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung. Hier können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung folgende Kosten anfallen:
– allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z.B. Kosten für Notar, Grundbuch oder Handelsregister),
– Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung,
– Kosten zur Erstellung der Steuererklärung,
– Kosten für Rechtsbehelfs- oder Finanzgerichtsverfahren,
– Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder GmbH-Anteilen,
– Grunderwerb- und Schenkungsteuer.
Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten entstehen erst durch die Schenkung. Es handelt sich um Folgekosten, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen dar-stellen. Sie sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuer- und Rechtsberatungskosten. Bei einer gemischten Schenkung sind die Kosten voll zu berücksichtigen.
Die Kosten für Entrümpelung, Erneuerung der ruinierten Hoffläche sowie Zumauerung eines Scheunentores stellen leider keine Erwerbsnebenkosten dar, so dass das Finanzamt hier leider recht hat.
Es besteht allerdings die Möglichkeit den Wert der Immobilie zu mindern. Der Wert der Immobilie ist durch die Entrümpelung, Erneuerung der ruinierten Hoffläche sowie Zumauerung eines Scheunentores erhöht worden, somit müssen Sie nachweisen, dass der Wert der Immobilie niedriger war, als welcher nunmehr im Rahmen der Schenkung festgesetzt worden ist. Dies wäre der einzige Weg, wie Sie geltend machen können, dass die Kosten sich auswirken.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Michael Mertens
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