Schenkung Haus
Fragestellung
Meine Tante ist am 30.01.2013 verstorben. Mein Vater und mein Onkel sind die Erbenje zur Hälfte. Meine Tante hat ein Haus - Wert ca. zwischen 5000€ und 10000€,da dieses stark renovierungsbedürftig ist. Dieses Haus haben mein Vater und mein Onkel am 06.05.2013 per Überlassungsvertrag beim Notar auf mich übertragen. Meine Tante bewohnte das Haus selbst seit 1976 bis zu ihrem Tod 2013.
Ich habe ca. 20.000€ Materialkosten und ca. 800 bis 1000 Stunden Eigenleistung ( mit Hilfe der Familie,Sohn und Lebensgefährten) investiert. Die komplette Dachneueindeckung und die Außenfassade wurden von Firmen durchgeführt. Ende September sind alle Arbeiten abgeschlossen und ich möchte das Haus für ca.90000€ verkaufen. Welche Forderungen kommen seitens des Finanzamtes auf mich zu?
Seit März 2013 habe ich kein Einkommen,beziehe aber auch keine Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die von Ihnen gestellte Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zunächst gebe ich den steuerlichen Sachverhalt, so wie ich diesen verstanden habe wieder:
Ihre Tante hat ein bis zu ihrem Tod selbstgenutztes Wohnhaus an Ihren Vater und Onkel als Erblasserin übertragen. Ich gehe davon aus, dass Ihre Tante die Immobilie bis zu Ihrem Tod selbst genutzt hat, zumindest zwei volle Jahre vor dem Jahr des Todes. Nach dem Tod der Tante wurde das Haus nicht vermietet, sondern Ihnen geschenkt (ohne Gegenleistung und ohne Übernahme irgendwelcher Schulden). Danach haben Sie Renovierungskosten getragen und Sie planen für dieses Jahr den Verkauf für ca. 90 TE.
Grundsätzlich liegt bei einer Schenkung keine Anschaffung, sondern ein unentgeltlicher Erwerb vor. Die Vorbesitzzeiten von Vater und Onkel, da diese ebenfalls keine Anschaffung getätigt haben sowie der Tante werden auf die 10-Jahres-Frist, die für die "privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinn des § 23 Einkommensteuergesetz maßgeblich ist, angerechnet. Somit ist nur dann ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang gegeben, wenn die Anschaffung der Tante weniger als 10 Jahre zurückliegt oder sie das Haus wie oben beschrieben nicht lange genug selbst (zu eigenen Wohnzwecken) genutzt hat.
Im Ergebnis wäre daher die geplante Veräußerung steuerfrei. Damit sind die von Ihnen getragenen Aufwendungen unbeachtlich. Diese wären nur dann von Bedeutung, wenn Sie eben kein steuerfreies Veräußerungsgeschäft tätigen würden. Dann wären diese als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzugsfähig. Die "Muskelaufwendungen" in Form von Arbeitsstunden wären jedoch keine "Kosten".
Bitte bedenken Sie, dass unvollständige oder unzutreffende Sachverhaltsschilderungen grundsätzlich eine andere Rechtsfolge, also von mir aufgezeigt, auslösen können.
Ich empfehle Ihnen rein vorsorglich, vor einem Verkauf, durchaus jetzt schon bei Ihrem Finanzamt eine sogenannte verbindliche Auskunft einzuholen (ist formal etwas aufwendig), um auf Nummer sicher zu gehen. Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass Finanzbeamte immer richtig entscheiden, auch wenn Sie Recht haben sollten. Gerade in Ihrem Fall mit der vorgelagerten Erbschaft und anschließenden Schenkung könnte so mancher Finanzbeamte fachlich überfordert sein. Mit dem Ergebnis der verbindlichen Auskunft sind Sie auf der sicheren Seite und müssen sich nicht noch auf dem Einspruchswege mit dem Finanzamt herumärgern. Gerne übernehme ich diesen Antrag auf verbindliche Auskunft für Sie. Das Honorar hierfür können wir vorher festlegen. Das Honorar steht dann gegen eine mögliche Fehlentscheidung des Finanzamtes, die zunächst Steuern kostet und dann noch Kosten für einen Einspruch auslösen wird.
Ich selbst gehe jedoch davon aus, dass keine Spekulationssteuer anfallen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und bitte Sie um eine positive Bewertung.
Beste Grüße
Rainer Schenk
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