Scheidungskosten bei gütlicher Einigung hinsichtlich der vermögensr. Angelegenhe
Beantwortet von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Fragestellung
Hallo,
betreffend der laufenden Scheidung zwischen meiner Frau und mir gingen uns zwei Rechnunge seitens des RA zu, und hierzu haben wir folgende Frag:
Zwischen meiner Frau und mir besteht seit jeher der Grundsatz: Derjenige welcher sich aus der Ehe lösen möchte, derjenige nimmt nichts mit, alles geht in das Eigentum des verbleibenden Partners über.
Nun ist der Fall eingetreten, auf Grund gesundheitlicher Probleme meinerseits wird sich meine Frau scheiden lassen will (was für mich auch nachvollziehbar und in Ordnung ist). Meine Frau hat also den Rechtsanwalt aufgesucht welchen wir als vertrauensvollen Anwalt kennen ... und auch bereits weiter empfohlen haben.
Meine Frau hat den RA um Hilfe gebeten, den Vorfall geschildert, und ausdrücklich darauf hingewiesen dass die vermögensrechtlichen Angelegenheiten bereits geklärt sind. Der Anwalt gab sich erstaunt, nach seiner Praxiserfahrung würde dies die absolute Ausnahme dar. Meine Frau hatte vor Ort beim RA etwas unterschrieben, und 3 Tage danach hatte sie erneut einen Termin.
Zu diesem Termin begleitete ich meine Frau. Anfangs hatten wir noch ein gemeinsames Gespräch zu dritt, und auch hier stellten wir (meine Frau und ich) nochmals ganz deutlich dar, dass sämtliche vermögensrechtliche Angelegenheiten geklärt sind (Haus, Grundstück, und sonstiges Eigentum von mir geht in das Eigentum meiner Frau über. Bis auf einen Betrag in Höhe von 1.000 € steht auch das monatliche Einkommen meiner Frau zu). Bei diesem Gespräch wurde der RA auch darüber informiert dass kein weitere RA beauftragt wurde da es eine einvernehmliche Scheidung sei.
Nach diesem, meines Erachtens kurzen Gespräch, bat mich der Anwalt den Raum zu verlassen da ausschließlich meine Frau seine Mandantin sei, und er noch ein paar Dinge mit meiner Frau zu besprechen hätte.
In dem Gespräch zwischen meiner Frau und dem Anwalt ging es diesem wohl darum die Vermögenssumme festzustellen (Wert des Hauses, Schulden auf dem Haus, Aktuelles Einkommen). Danach hatte meine Frau ein weiteres Dokument zu unterzeichnen, und wurde verabschiedet.
Jetzt, im Nachhinein bekommen wir von dem Anwalt zwei Kostenrechnungen:
Reduzierte Verfahrensgebühr 0,8 Gebühr
von Wert 13.000 € (Einkommen Ast 0 €; Einkommen AG geschätzt 3.000 €- Hieraus dreifacher Monatsbeitrag 9.000 €: Vermögen gesamt geschätzt 200.000 €, abzüglich Freibeträge 120.000 €; aus Rest 80.000 € 5% = 4.000 €;
Rechnungsbetrag 1: Brutto = 583,71 €
Geschäftsgebühr 1,5 Gebühr
Von Wert 155.600 €. Wert Übertragung hälftiges Miteigentum 100.000 €, Haftungsfreistellung Hausdarlehen 40.000 €, Getrenntlebensunterhaltsvereinbarung 15.600 € (Jahresbeitrag gem. § 51 FamGKG) Auslagenpaschale 20,00 €
Rechnungsbetrag 2: Brutto 3.253,22 €
Meine Frage hierzu:
Hat der RA wirklich richtig beraten / gehandelt? Da von vorne herein darauf hingewiesen wurde dass vermögensrechtlich Einvernehmen bestehen würde, hieraus also keine Streitigkeiten erwachsen würden, und trotz ausdrücklichem, zweifachen Hinweis meinerseits, als auch meiner Info dass in unserem Fall kein zweiter RA beautragt wurde da die vermögensrechtlichen Angelegenheiten bereits seit langem geklärt sei, zieht der RA den Vermögenswert als Berechnungsgrundlage heran.
Da kein Streit über das Vermögen besteht, weshalb wird dann dieses als Streitwert angesetzt? Hätte sich das Mandat des RA nicht auf die eigentliche Scheidung reduzieren müssen, bzw. müssten demnach den beiden Rechnungen nicht ganz andere Berechnungsgrundlagen zu Grunde gelegt werden? Besteht für den Rechtsanwalt nicht auch eine ordentliche Beratungspflicht, bzw. sogar eine Fürsorgepflicht damit er im Interesse seiner Mandanten handeln muss?
Sollte hier ein Fehlverhalten des RA vorliegen, wie groß wären denn die Chancen den bisherigen RA von seinem evtl. Fehlverhalten zu überzeugen, bzw. dass den beiden Rechnungen die korrekten Berechnungsgrundlagen zu Grunde gelegt würden
Bereits im Vorfeld vielen Dank für eine fachliche Antwort.
Viele Grüße …
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der Anwalt berechtigt, seine auftragsgemäß erbrachte Tätigkeit entsprechend den gesetzlichen Gebührenvorschriften abzurechnen.
Es wird also entscheidend darauf ankommen, welchen Auftrag Ihre Frau ihm letztlich erteilt hat, und was sie unterschrieben hat. Ohne Kenntnis dieser Dokumente kann daher eine abschließende Beurteilung nicht vorgenommen werden.
Da Sie die beiden Rechnungen selber auch nicht hochgeladen haben, kann ich nicht sagen, ob es sich um Vorschuss- oder Abschlussrechnungen handelt. Angesichts der Schilderungen gehe ich jedoch davon aus, dass der Anwalt vorschussweise abgerechnet hat, weil Sie von erbrachten Tätigkeiten nichts schreiben.
Gemäß § 9 RVG kann der Anwalt grundsätzlich für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
Sollte Ihre Frau ihn lediglich mit der Durchführung der eigentlichen Scheidung beauftragt haben, können Gebühren im Hinblick auf eine außergerichtliche Tätigkeit betr. hälftiges ME-Anteil etc nicht entstehen, mithin also auch kein Vorschussanspruch.
Sie sollten daher im Rahmen einer weitergehenden Prüfung die von Ihrer Frau unterzeichneten Dokumente und die Rechnungen einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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