Scheidungsfolgenvereinbarung (Feedback ob gegen ein Gesetz verstoßen wird)
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte kurzes Feedback zu dem angegangenen Vertragsentwurf einholen mit einer kurzen Rückmeldung ob ein oder mehrere Punkte ungültig oder nach deutschem Recht definitiv nicht umsetzbar bzw. gegen ein Gesetz verstoßen.
Es ist geplant diese Scheidungsfolgenvereinbarung nach der Scheidung zu unterschreiben.
Grundlage des Entwurfs ist mit angehangenen (PDF von www.familienrecht.net)
Vielen Dank,
Mit freundlichem Grüssen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Sehr geehrter Ratsuchender,
Gerne nehme ich zu ihrem Anliegen Stellung. Zunächst möchte ich voranstellen, dass die Vereinbarung im weitesten Sinne in Ordnung ist.
Gleichwohl gebe ich zu bedenken, dass sich der Ehegatte in der Vereinbarung zu sehr vielen Zahlungen unter verschiedenen Bedingungen verpflichtet. Hier sollte eventuell nochmal ihrerseits nachgeprüft werden, ob dies nicht zu weitgehend ist, sprich ob die Bedingungen klar formuliert sind und die Kosten auch tragfähig sind.
Zu beanstanden ist aber möglicherweise., dass hier unter Ziff. 1 eine Aufrechnung mit dem Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt vereinbart ist. Dies kann problematisch sein. Gemäß § 394 BGB darf gegen eine unpfändbare Forderung nicht aufgerechnet werden. Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind Unterhaltsrenten unpfändbar, es sei denn, sie liegen über der für die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenze, die Vollstreckung in das übrige bewegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zur Befriedigung des Schuldners geführt und eine Pfändung entspräche der Billigkeit.
Hier sollte daher eher die Kostenübernahme für Miete und Nebenkosten ggf. direkt vereinbart werden, soweit diese Regelung es inhaltlich faktisch regeln soll. Des Weiteren unterliegen Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB, § 16 LPartG) zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Bevor Sie daher zu schnell unterschreiben, würde ich Ihnen daher eine individuelle Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht empfehlen, da eine solche Vereinbarung regelmäßig weitreichende und langjährige Folgen nach sich zieht.
Sollten Sie weitere Fragen haben, bitte ich die Kommentarfunktion zu nutzen. Gerne gehe ich diesen nach.
Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Sascha Lembcke
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vielen Dank für die Rückmeldung. Ich habe noch Klärungsbedarf zu dem folgendem Punkt:
Ziff. 1: Bezieht sich der gesamte Kommentar von "Zu beanstanden ist aber möglicherweise [...] - Des Weiteren unterliegen Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB, § 16 LPartG) zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung." nur auf Ziff. 1 (d.h. Ehewohnung) oder auch auf andere Punkte im Vertragsentwurf (und wenn ja welche) ?
Hintergrund meiner Frage ist das meine (noch-)Ehefrau und ich keine Regelungen in der Scheidungsfolgenvereinbarung haben möchten welche eine notarielle Beurkundung benötigt da wir uns beide zur Zeit im außereuropäischen Ausland aufhalten und keine Möglichkeit haben in absehbarer Zukunft gemeinsam einen Notar in Deutschland zu besuchen. Wir planen diese Scheidungsfolgenvereinbarung nach (!!) der offiziellen Scheidung zu unterschreiben.
Über ein kurzes Feedback wäre ich sehr dankbar.
Vielen Dank voran,
Mein Einwand bezeiht sich ausschließich auf die Regelungen zum Unterhalt, da diese i.d.R. formbedürftig sind.
nachfolgende Bereich sind daher grundsätzlich formbedürftig:
# Den Zugewinnausgleich (§ 1378 Abs III S. 2 BGB, § 7 LPartG) betreffende Absprachen; Beispiel: Dem ausgleichspflichtigen Ehepartner wird es gestattet die Forderungen in Teilbeträgen zu begleichen oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte erklärt sich bereit, auf einen Teil der Forderungen gänzlich zu verzichten.
# Wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich betrifft, ist ebenfalls die Beurkundung durch einen Notar verpflichtend (§ 7 VersAusglG, § 20 LPartG).
# Wenn Wohneigentum übertragen werden soll, welches einem der beiden Ehegatten gehört, ist auch in diesem Fall eine notarielle Beurkundung Pflicht. Außerdem muss ein Eintrag im Grundbuch vorgenommen werden. Für die Einhaltung der Form ist es nicht entscheidend, ob das Wohneigentum direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt dem anderen Ehepartner zugesprochen wird.
# Wer vor Eintreten der rechtsgültigen Scheidung den nachehelichen Unterhalt regeln will, ist gesetzlich verpflichtet, einen Notar mit der Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung zu beauftragen. Vorausgesetzt es soll überhaupt eine solche aufgesetzt werden. Andernfalls ist das Gericht dafür zuständig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde.
# Ebenfalls formbedürftig und somit notariell zu beurkunden ist der Erb- und Pflichtteilsverzicht
Von diesen Punkten ist meines Erachtens nur der Unterhalt bei Ihnen relevant, sodass Sie diese Regelung weglassen sollten oder anderweitig anhand meines Beispiels formulieren, sprich dass Sie statt eine Anrechnung/Verrechnung/Aufrechnung eine konkrete Kostenübernahmeregelung vereinbaren (Verpflichtungserklärung) damit erhalten Sie im Ergebnis das gleiche, wenngleich auch ohne Aufrechnungs- oder Verechnungsmöglichkeit im eigentlichen Sinne, da diese ohnehin unzulässig wäre. Gleichwohl dennoch wäre Ihr Anspruch rechtlich abgesichert.
Wann Sie die Scheidungsvereinbarung abschließen, ob vor oder nach der Scheidung ist irrelevant. Üblicherweise wird diese vor der Scheidung ausgefertigt und vereinbart, damit im Rechtsstreit die vereinbarten Regelungen außen vor gelassen werden und dort nicht erörtert werden müssen, was Kosten spart, da man dann auf die Vereinbarung verweisen kann.
Nach einer Scheidung besteht das Risiko, dass über bestimmt Punkte möglicherweise noch keine Einigung besteht oder aber der Expartner kein Interesse mehr an einer gütlichen Einigung hat.
Insoweit empfielt es sich daher vor der rechtskräftigen Scheidung die Angelegenheiten zu Regeln, da man dann noch die Möglichkeit hat, sofern keine Einigung erzielt wird, diese im Wege des gerichtlichen Verfahrens abschließend durch einen Scheidungsfolgevergleich bindend und mit Vollstreckungstitel zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Lembcke