Scheidung - Rechte der Kinder
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um die Beantwortung der Fragen zu folgendem Sachverhalt.
Meine Frau und ich werden uns wahrscheinlich scheiden lassen.
Hauptproblem in unserer Beziehung waren verschiedene Ansichten in der Kindererziehung.
Wir haben 3 Kinder (5,4,1).
Meine Frau ist ihren Eltern sehr hörig und hat keine eigene Meinung, leider habe ich das zu spät gemerkt.
Es zeigt sich wie folgt:
Sie arbeitet Teilzeit bei ihren Eltern in der Metzgerei (auch Schlachtbetrieb) und nimmt oftmals die Kinder mit auf die Arbeit.
Streitpunkt ist, dass ich schon immer zu ihr sagte, sie setzten den Kindern unnötigen Gefahren aus. Sie sagt, die Metzgerei ist sicher (trotz scharfer Messer; gefärhlicher Maschinen z.B. Cutter, versch. Sägen usw., trotz erheblicher Lautstärke und Kälte).
Während der Schwangerschaft unseres dritten Kindes eskallierten die Streitigkeiten.
Der Arzt sprach ihr ein Beschäftigungsverbot aus, sie ging allerdings trotzdem noch 28 Wochen auf die Arbeit (in die Metzgerei) und gefährdete damit auch das Wohl des ungeborenen Kindes.
Wenn ich sie darauf ansprach sagte sie, sie müsse doch ihren Eltern helfen und sie weiß selbst, was sie sich zumuten kann. Ich sei nicht mehr wie früher und bin ein Arschloch geworden.
Wenn ich es ihr verbiete auf die Arbeit zu gehen, dann wird sich sie trennen.
In Ihren Augen ist die Metzgerei das Wichtigste, Haushalt und Erziehung werden vernachlässigt.
Sie dagegen sagt, ich kümmere mich zu wenig um die Kinder (bin Vollzeit berufstätig).
Bei der Bildung unserer Kinder (das 1. kommt nächstes Jahr in die Schule) sehe ich auch schwarz,
da sie in ihrer Familie immer eine Randerscheinung war.
Jetzt steht nach 2 weitern Jahre trotzdem eine Trennung bevor.
Hier die folgenden Fragen.
1. Wie kann ich es einschränken, dass meine Frau die Kinder mit auf die Arbeit nimmt und
wie kann ich das Aufenthaltsrecht für meine Kinder beanspruchen, da ich sonst meinen Kinder
unnötigen Gefahren ausgesetzt sehe und die Bildung gefährdet sehe?
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da sich aus Ihren Ausführungen nicht konkret ergibt, ob Sie und Ihre Frau bereits getrennt leben, beantworte ich Ihre Frage für beide denkbaren Fälle.
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das zuständige Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, vorhandene oder drohende Gefährdungen für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes abzuwenden, wenn die Eltern selber dazu nicht in der Lage sind.
Sofern Sie noch zusammen sind, ist aufgrund Ihrer Schilderung durchaus denkbar, dass diese Situation bereits vorliegt, weil die Auffassungen darüber, was für das Kindeswohl gefährdend sein kann, erheblich auseinander gehen.
Von daher besteht für Sie die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen, wonach Ihrer Frau untersagt wird, die Kinder mit auf ihre Arbeitsstelle zu nehmen. Natürlich muss die darin liegende Kindeswohlgefährdung sehr genau und konkret beschrieben werden.
Das Gericht wird dann für diese eine Frage eine Regelung treffen, so dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur hinsichtlich dieser einen Frage geregelt wird.
Anders sieht es aus, wenn Sie und Ihre Frau bereits getrennt leben sollten.
In diesem Fall haben Sie weitergehende Möglichkeiten, weil Sie dann gemäß § 1671 BGB beantragen können, dass Ihnen die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen wird. Die letztgenannte Alternative kann z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht sein.
Für beide Verfahren ist jedoch Grundvoraussetzung, dass Sie und Ihre Frau objektiv nicht in der Lage sind, diese Fragen zum Wohl der Kindern zu regeln.
Sie sollten, um dies auch besser darlegen zu können, umgehend Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt aufnehmen, damit dort der Vorgang aktenkundig wird, und Sie möglicherweise auch schnelle Unterstützung von dort erhalten.
Das Familiengericht wird eh das Jugendamt einschalten, so dass es durchaus wichtig sein kann, als erste Partei dort seine Position schildern zu können.
Ohne diese Institutionen sehe ich leider kaum eine Chance auf eine einverständliche Lösung, weil die Positionen zu unterschiedlich zu sein scheinen.
Ich hoffe, Ihnen den zu begehenden Weg aufgezeichnet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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