Schäden am Nachbargrundstück aufgrund von Bautätigkeiten.
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen eines Neubaus wurden beim Nachbargrundstück bei Erdarbeiten diverse Treppenstufen, L-Steine und das Treppengeländer beschädigt. Der Erdbauer hat den verursachten Schaden eingestanden und seiner Versicherung gemeldet. Ein entsprechender Gutachter war am 28.10.2019 vor Ort. Die Geschädigte hat vorsorglich nun Forderungen über die wahrscheinliche Schadensabwicklung der Versicherung hinaus gestellt (d.h. kompletter Austausch der beschädigten Treppenstufen etc.). Den entsprechenden Schriftverkehr etc. haben wir beigefügt.
Unsere Fragen lautet: Kann die Geschädigte uns im Rahmen als Bauherr in Mithaftung nehmen?
Muss nicht der Verursacher (Erdbauer) den Schaden vollumfänglich regeln?
Sollen wir den Schaden vorsorglich unserer Haftpflichtversicherung melden?
Ein Schreiben, welches wir an die Geschädigte senden würden fügen wir bei.
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Mit freundlichen Grüßen
R. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Kann die Geschädigte uns im Rahmen als Bauherr in Mithaftung nehmen?
Antwort:
Ja, das geht:
Entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB muss ein Grundstückseigentümer für Schäden seines Nachbarn aufkommen, die aus ihm zurechenbaren, nach § 1004 BGB [Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch] unzulässigen Einwirkungen auf dessen Grundstück entstehen, falls der betroffene Nachbar nicht in der Lage war, diesen Einwirkungen zu begegnen (Bundesgerichtshof, BGHZ 72, 289, 292 ff.; BGH NJW 1984, 2207, 2208; BGH NJW-RR 2000, 537; BGH NJW 2001, 1865, 1866).
Sie haften sogar verschuldensunabhängig nach diesen Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof bezogen auf nachbarliche Verhältnisse in Anlehnung an die Regelung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt hat.
Mit Urteil vom 09.02.2018 (Az.: V ZR 311/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Eigentümerhaftung im Nachbarverhältnis nochmals bestätigt.
Es kommt dann aber eben für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Bauunternehmer auf das genau zu prüfende Verhalten des Bauunternehmers an, gegen den Sie Ansprüche geltend machen können.
2.
Muss nicht der Verursacher (Erdbauer) den Schaden vollumfänglich regeln?
Antwort:
Ja, das ist in dem eben genannten Vertragsverhältnis, zwischen Ihnen und dem Bauunternehmen, richtig. Es kann auch so laufen, dass dieser bzw. seine Versicherung direkt an den Nachbarn leistet. Nichtsdestotrotz kann der Nachbar wie gesagt auch Sie in Anspruch nehmen, siehe oben.
Das obliegt der Wahl des Nachbarn.
Angesichts der wertmäßig nicht zu verachtenen Ansprüche, die hier im Raume stehen, sollten Sie erwägen, einen Anwalt vor Ort einzuschalten, falls dieses nicht allein über die Versicherung laufen sollte.
Denn Sie müssten sich ja einerseits nicht nur gegen die (vermeintlichen) Ansprüche des Nachbarn zur Wehr setzen, sondern auch selbst Ihre Ansprüche gegen den dem Bauunternehmer verfolgen.
Unabhängig von einer Zahlung einer Versicherung kann der Nachbar Sie stets selbst klageweise vor einem Gericht in Anspruch nehmen und verklagen. Zwar kann dann immer noch die Versicherung später einspringen, wann jedoch dieses der Fall ist, kann nicht genau gesagt werden, zumal gegebenenfalls sogar Klage gegen eine Versicherung erhoben werden müsste.
3.
Sollen wir den Schaden vorsorglich unserer Haftpflichtversicherung melden?
Ja, das würde ich ebenfalls so handhaben, selbst wenn die Versicherung das ggf. von sich weisen sollte (ob begründet oder nicht, das wäre noch genau zu prüfen, wobei sich die Versicherungen gegenseitig in Verbindung setzen werden). Es ist der sicherste Weg und daher stets empfehlenswert.
Antwort:
4.
Zu: Ein Schreiben, welches wir an die Geschädigte senden würden fügen wir bei.
Antwort:
Das Schreiben ist gut geschrieben, allerdings würde ich mich noch nicht konkret auf die Schadensbeseitigung beziehen und da eine Verpflichtung anerkennen, etwas an den Nachbarn zu leisten.
Das würde ich zunächst weglassen und schreiben, dass dieses von der Versicherung des Bauunternehmen geklärt werden wirdund Sie sich nach besten Wissen und Gewissen tunlichst bemühen, diesem Verfahren im eigenen Interesse aufgrund der Schadloshaltung gegenüber dem Bauunternehmen und seinen Arbeitern Fortgang zu geben.
Da erst vor kurzem Ende Oktober 2019 die Schadensermittlung durch den Gutachter vor Ort stattfand und ein schriftliches Gutachten ansonsten noch ausstehen dürfte, ist es dazu noch zu früh.
Solche Sachverhalte sind weitestgehend oder sogar meist in Gänze von Sachverständigen klären. Danach kommt erst die juristische Bewertung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Vielen Dank Herr Hesberberg!
vielen Dank für Ihre Ausführung. Könnten Sie uns bitte den Punkt 4 für das Schreiben ausformulieren.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
R. K.
anbei gerne mein Entwurf eines Schreibens an den Nachbarn.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt