Schadensersatz / Regressanspruch vorhanden?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Kromer,
es um einen "vermeintlichen" Schadensersatzanspruch. ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und mir ein paar Gesetze/Präzedenzfälle nennen, da der Kunde ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist und mein Wissen in diesem Bereich begrenzt ist. (ich leite ein Umzugsunternehmen)
Es geht um eine Angebotsanfrage vom 15.08.15 für einen Umzug am 29.08.15 vom Kunden Herr xyz. Diesen Kunden habe ich um eine Telefonnummer gebeten, welche er mir erst 4 Tage späte zugesagt hat am 19.08.15. Daraufhin verlief das Gespräch, vereinbart war das ich ein Angebot zukommen lasse für dieses WE, 29.08.15.
Nach Terminprüfung und Datenabgleich blieb nur noch der 28.08.15 als Datum übrig, dieses habe ich Ihm schriftlich zukommen lassen (20.08.15 - gültig bis zum 21.08.15). Dies bestätigte er mir per E-Mail am 21.08.15, mit dem Zusatz, dass er das Angebot zum 29.08.15 annehmen würde. Ich wies Ihn darauf hin schriftlich hin, dass das Angebot nur für den 28.08.15 möglich sei und der 29.08.15 nicht.
"Hallo,
ich nehme ihr Angebot an. Die Möbel werden in der XXX eingelagert, da XXX eine Mindestmietzeit von sechs Monaten hat. Bitte geben Sie mir Bescheid, wann sie am Samstag, 29.8.2015, in XXX sein können.
Mit freundlichen Grüßen aus XXX"
Antwort:
"Sehr geehrter Herr XYZ,
da liegt wohl ein Missverständniss vor, das Angebot wurde für den 28.08.15 ausgestellt. Nicht für den 29.08.15.
Ich bitte um kurze Info per E-Mail, da wir telefonisch nicht mehr erreichbar sind."
Kunde:
"Meine Anfrage vom 15.8.2015 bezog sich klar auf Sa., den 29.8.2015. Ich kann Sie telefonisch leider nicht erreichen. Das Lager ist jetzt für Samstag, den 29.8.2015, reserviert."
Antowrt:
"Sehr geehrter Herr XYZ,
wie schon im Angebot erwähnt ist nur noch der 28.08.15 frei. Der 29.08.15 ist terminlich nicht möglich. Der Termin wird nun wieder freigegeben, ich entschuldige die Unannehmlichkeiten, aber unser Angebot lag schriftlich nur für den 28.08.15 vor"
Kunde:
"Ich hatte im Telefonat schon gesagt, dass ich bis Freitagmittag in XXX bin. D.h., vor 19:00 Uhr würde ich es vermutlich nicht nach XXX schaffen. Ich schaffe es somit auch nicht, rechtzeitig die Karte bzw den Schlüssel von der XXX zu holen. Daher ginge nur Samstag, der 29. August."
Antwort:
"Sehr geehrter Herr XXX
wie schon gesagt, das Angebot galt für den 28.08.15 - Telefonate sind keine verbindlichen Zusagen, zumal bis dato noch kein Angebot vorlag. Sie lagen in der Pflicht dies zu prüfen, uns trifft keine Schuld. Der 28.08.15 ist Abends nicht möglich. Wir wünschen noch viel Erfolg bei Umzug und verbleiben mit freundlichen Grüßen."
Kunde:
"Das ist aber blöd, da ich explizit den 29.8. in der Mail und im Telefonat genannt und den anderen zwei Unternehmen, bei denen ich Angebote eingeholt habe, abgesagt habe.
Wenn Sie nun meinen, am Freitagabend den Umzug zu schaffen, ist mir das auch recht. "
Danach muckiert der Kunde sich darüber, benennt Zeugen und stellt in den Raum das er wahrscheinliche Regressansprüche stellen wird, sollten im Folgeschäden entstehen.
"Statt eine Lösung zu finden, mir nun den Irrtum unterjubeln zu wollen, halte ich für einen schlechten Stil und für unprofessionell. Rufförderlich ist das sicherlich nicht für Sie. Sollte mir durch Ihr Verhalten ein spürbarer Schaden entstehen, werde ich nochmals an Sie herantreten müssen. "
Nun meine Frage. Stehen Ihm diese Ansprüche zu? Ein Angebot ist bis zum ersten Telefonat nie erfolgt, nur eine Zusage, dass ein Angebot an Ihn per E-Mail versandt wird. Kann das Angebot schon bindend sein, wenn am Telefon über den 29.08.15 gesprochen wurde, aber noch keine Preise oder Leistungen vorlagen? Ich kann mir diesen Stress momentan nicht leisten und ich möchte auf der sicheren Seite sein.
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.
Viele Grüße
M. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Lieber Fragesteller,
ein Schadensersatzanspruch käme nur dann in Betracht, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist und Sie diesen brechen.
Nach Ihren Schilderungen ist jedoch kein Vertrag zustande gekommen. Jeder Vertragsschluss setzt zwei sogenannte Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB. Eine besondere Form ist hierbei nicht einzuhalten, es reicht eine mündliche Einigung.
Die Einigung muss die sogenannten essentialia negotii – die wichtigsten Vertragsbedingungen- beinhalten. Hierzu gehört bei einem taggenauen Umzug der Umzugstermin, der Preis und der Leistungsumfang.
Aus den E-Mails ist eine solche Einigung eindeutig nicht ersichtlich. Es stellt sich alleine die Frage nach dem Inhalt des Telefonats. Nach Ihren Schilderungen wurde dort noch keine Einigung erzielt. Als Indiz hierfür kann auch Ihre erste E-Mail herangezogen werden. Es wäre eher unüblich nach Einigung über einen Vertrag noch ein Angebot zu erstellen. Weiter wäre auch die erste Antwort-Mail des Kunden unüblich, in der er das Angebot annimmt. Dabei handelt es sich im übrigen nicht um eine Angebotsannahme im rechtlichen Sinn, sondern wegen der Änderung um eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, § 150 Abs. 2 BGB. Dieses Angebot hätten Sie nunmehr annehmen müssen, was Sie nicht getan haben.
Damit kam es zu keinem Vertragsschluss und ein Schadensersatzanspruch scheidet aus. Es ist natürlich nie auszuschließen, dass die Gegenseite aus dem Inhalt des Telefonates etwas anderes abgeleitet hat und dort Dinge gehört hat, die Sie so nicht meinten/sagten. Es würden dann im Falle eines Streites auf die Meinung des Gerichts ankommen. Weiter müsste der „Kunde“ jedoch auch konkret nachweisen, inwieweit ihm ein Schaden entstanden ist und inwieweit er sich bemüht hat, diesen Schaden gering zu halten.
Alles in allem sehe ich hier für Sie sehr gute Chancen und es dürfte fraglich sein, ob sich ein Kunde wegen einem – voraussichtlich nicht sonderlich hohen Betrag – auf ein Gerichtsverfahren einlassen wird, zumal wenn er die Erfolgsaussichten realistisch beurteilen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen