Schadensersatz gegen selbstständige Reinigungskraft
Fragestellung
Guten Tag Herr Otte,
Wir benötigen Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Wir beschäftigen in unserem Privathaushalt eine Reinigungskraft, die seit Januar 2017, wöchentlich zu uns kommt und gegen Rechnung die Wohnung reinigt. In der Einweisung haben wir klar besprochen, dass sie einen Schlüssel erhält, um auch in unserer Abwesenheit die haushaltsüblichen Reinigungsarbeiten durchzuführen, aber die Balkone nicht zu reinigen hat.
Am 1.8.2017 nachdem wir das Haus verlassen haben , ist unsere Reinigungskraft auf die Idee gekommen, den vom Unwetter aus der Nacht verwüsteten und nassen Balkon, mit unserem Vorwerk Staubsauger zu saugen. Eine Absprache gab es dazu nicht. Das Gerät ist nicht Wassertauglich und ging in Folge dieses Vorganges kaputt. Die Reinigungskraft hinterließ auf dem Handy Sprachnachrichten, über den Vorgang und, dass es ihr Leid tut. Weiter nichts. Wir haben daraufhin den zuständigen Vorwerk Sachverständigen geholt und unser Gerät überprüfen lassen. Das Gerät wurde 2010 als Set für ca. 1200€ erworben und befand sich in einwandfreien und sehr gepflegten Zustand aufgrund der Allergien meiner Frau. Der Sachverständige stellte fest, dass die Elektronik im Gehäuse sowie Schlauch kaputt ist und eine Reparatur ca. 500€ kosten würde. Ein neues Gehäuse mit Motor (leider neueres Modell, da dieses nicht mehr hergestellt wird) und Schlauch kosten 564€. Unter diesen Umtänden können wir sogar das ganze bisherige Zubehör weiterhin nutzen. Wir informierten die Reinigungskraft, die uns sagte, dass sie keine Berufshaftpflicht hat und das alles zu teuer findet. Ihre Angebote waren irgendein Neugerät von Mediamarkt, dass sie aussucht oder eine Reparatur ohne Garantie durch einen Drittanbieter. Wir haben erstmal abgelehnt, da wir aufgrund der hochgradigen Millben- und Pollenallergie meiner Frau auf einen Vorwerkstaubsauger bestehen, da dieser der einzige ist, der mit Prüfzertifikat eine Filterung gewährleistet.
Zwischenzeitlich hätte sich unsere Reinigungskraft rechtlich beraten lassen und bietet uns lediglich eine Zahlung von 200€ an. Welchen rechtlichen Anspruch können wir gegenüber der Reinigungskraft geltend machen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jens Otte
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Anbei finden Sie Antworten auf ihre Fragen:
Ihren Angaben habe ich entnommen, dass die Reinigungskraft auf selbständiger Tätigkeitsbasis bei Ihnen gearbeitet hat, insoweit hier von keinem eigenen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen wird.
Das Vertragsverhältnis als solches ist als Werkvertrag zu qualifizieren.
Der Schadensersatzanspruch für den zerstörten Staubsauger ergibt sich aus, §§ 280 Abs. I, 282 i. V. m. § 241 Abs. II BGB.
Eine Schutzpflicht i. S. d. § 241 II BGB ist die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden.
Die Reinigungskraft hat den entstandenen Schaden auch im Sinne des § 276 BGB zu vertreten.
Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus § 249 BGB und ist grundsätzlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet.
Bei der Zerstörung oder dem Verlust wird grundsätzlich der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt, d.h. der Geschädigte erhält eine wirtschaftlich gleichwertige Sache.
Im Falle der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution Ersatz in Geld verlangen, wobei ihm das sog. Integritätsinteresse zu ersetzen ist, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Im Ergebnis musst die Reinigungskraft Schadensersatz an Sie leisten.
Sie können auch nicht auf ein minderwertiges Ersatzgerät von Media Markt und Co. verwiesen werden. Darüber hinaus wäre das noch vorhandene Equipment mit solch einem Gerät nicht zu verwenden.
Wenn überhaupt ein Ersatzgerät hier akzeptiert werden würde, müsste es ein Gerät von mittlerer Art und Güte sein, in Ihrem Fall ein Gerät, welches die notwendige Zertifizierung gegen Millben- und Pollenallergie verfügt.
Soweit meine Ausführungen zu Ihren Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Otte
Rechtsanwalt
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