Schadenersatz wegen falsch berechneter Lohnsteuer vom Arbeitgeber
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Grass, ich bin eine deutsche Lokalbeschäftigte bei der Deutschen Botschaft in Rom. Ich bin beschränkt Steuerpflichtig und zahle die Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag in Deutschland. In Italien zahlen wir die gesetzliche Krankenversicherung. Die Zahlung der Lohnsteuer erfolgt über meinen Arbeitgeber der diese Summe berechnet und an das Finanzamt in Bonn überweist. Wir kriegen keinen Steuerbescheid da, laut Arbeitgeber, die Gesamtsumme von ca. 20 Mitarbeiter (in einem Topf) an das Finanzamt überwiesen wird.
Seit über 10 Jahren gehörte dies zu den Aufgaben meines Arbeitgebers worauf wir uns alle verlassen mußten. Nun ist dem Auswärtigen Amt aufgefallen, dass leider beim Besoldungsabschluss die Lohnsteuer u. Solidaritätszuschlang für uns in Deutschland steuerpflichtigen Lokalbeschäftigte, für die letzten 10 Jahre falsch berechnet und abgeführt wurde.
Es wurden bei der Berechnung der Lohnsteuer die Vorsorgeaufwendungen für die Krankenversicherung geltend gemacht. Diese Auswahl im Lohnsteuerrechner ist nicht korrekt und führt zu einer geringeren Lohnsteuer und Solidiaritätszuschlag. Vorsorgeaufwendungen für die Krankenversicherung können nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung handelt. In unserem Fall wird aber in eine italienische gesetzliche Krankenversicherung gezahlt.
Durch diesen Berechnungsfehler meines Arbeitgebers bin ich nun verpflichtet (für die letzten 4 Jahre) einen hohen Betrag zurückzahlen. Die Botschaft hat sich zwar für den Fehler entschuldigt, möchte aber die Zahlung (auch nicht einen Anteil) übernehmen. Meine Frage ist nun, muss ich persönlich für diesen Fehler gerade stehen oder ist das eine Pflicht meines Arbeitgebers? Darf ich für diesen Schaden Schadenersatz verlangen? Ich muss noch hinzufügen, dass anscheinend dieses Problem alle Deutsche Auslandsvertretungen betrifft. Für alle deutschen Lokalbeschäftigte der Auslandsvertretungen in ganz Europa wurde die Lohnsteuer falsch berechnet und alle werden jetzt gebeten für diesen Fehler gerade zu stehen. In der Hoffnung mein Problem einigermaßen deutlich und ausführlich geschildert zu haben, warte ich auf Ihre Antwort. Stehe für weitere Rückfragen natürlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Gruß
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ein Arbeitgeber einen Fehler macht, der vermeidbar gewesen wäre und dem Mitarbeiter dadurch ein Schaden ersteht schuldet er Schadensersatz.
Ob trotz des Fehlers, der hier unstreitig vorliegt, auch ein Schaden bei Ihnen entstanden ist, muss ermittelt werden durch den Vergleich der beiden Situationen. Also der Situation bei richtiger Kalkulation und Abführung der Lohnsteuer und der Kalkulation bei falscher Kalkulation und Abführung.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 41c EStG zur Änderung des Lohnsteuerabzugs und zur Nacherhebung zu wenig einbehaltener Lohnsteuer beim Arbeitnehmer berechtigt und auch verpflichtet. Die Haftung des Arbeitgebers für die nachträgliche Abführung der Steuer ergibt sich aus § 42d Abs. 3 EStG. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt verpflichtet ist, die Steuer abzuführen und den Steuerpflichtigen, also den Arbeitnehmer, von einem Forderungsanspruch des Finanzamtes freizustellen hat.
Dies alles bedeutet wiederum nicht, dass der eigentliche Steuerschuldner gleichwohl der Arbeitnehmer ist und bleibt. Dies heißt, dass der Arbeitgeber sich an den Arbeitnehmer wenden und von diesem die Erstattung der von ihm gezahlten Steuer verlangen kann. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers dahingehend, dass die „Schulden“ beim Arbeitgeber verbleiben, ist nicht gegeben, da ein Schaden des Arbeitnehmers nicht vorliegt. Denn hätte der Arbeitgeber gleich die Steuer richtig berechnet und abgeführt, hätte der Arbeitnehmer von Arbeitgeber sofort weniger Lohn erhalten. Durch die falsche Berechnung wurde mehr Lohn ausgezahlt, sodass eigentlich für den Arbeitnehmer zunächst ein Vorteil entstanden ist. Die nachträgliche Abführung der Steuer korrigiert den Fehler und reduziert damit zwar die Einkünfte des Arbeitnehmers, die aber sowieso reduziert gewesen wären, wenn von Beginn an korrekt abgerechnet und abgeführt worden wäre.
Letztendlich haben Sie im Ergebnis nicht mehr und nicht weniger Lohn als wenn von vornherein alles korrekt verlaufen wäre. Da damit kein Schaden auf Ihrer Seite entstanden ist, besteht auch kein Schadensersatzanspruch. Ihr Arbeitgeber muss also primär die Steuer abführen und wird und kann sich dann an Sie wenden und die nachgezahlten Steuern von Ihnen ersetzt verlangen.
Ich bedauere sehr, dass die Antworten für Sie nicht positiv sind. Ich hoffe gleichwohl, Ihnen einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben. Gern stehe ich für eventuelle Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Ich verstehe dass ich eine Summe nachzahlen muss, die ich hätten von vornherein zahlen müssen, wenn mein Arbeitgeber die Steuern richtig berechnet hätte. Nur leider hat mein Arbeitgeber falsch berechnet und ich nun gezwungen bin, eine Summe nach zuzahlen, die ich nicht habe.
Ist das kein Schaden für Schadenersatz?
Vielen Dank .
nein, dass ist leider kein Schaden. Der Schaden berechnet sich Vermögenslage vorher abzgl. Vermögenslage nachher. Immerhin hatten Sie die gesamte Zeit mehr Geld, als wenn richtig berechnet worden wäre. Letztlich ist nur eine Fälligkeitsverschiebung eingetreten, Sie haben aber nicht mehr und nicht weniger als bei korrekter Berechnung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass