Samstags & Sonntagsarbeit
Fragestellung
1) Darf der AG (4-5 mal pro Jahr) die Arbeit von 9 - 17 samstags und sonntags erzwingen?
2) Wieviel Freizeitausgleich können erstattet werden?
* Im AV ist keine Vereinbarung vermerkt
* Die Firma hat die Wochenendarbeit seit 2010 eingeführt
* Amerikanischer Finanzdienstleister verlangt im Technischen Support 4 - 5 mal im Jahr Wochenendarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
O.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
so verblüffend es für die Meisten ist; ein Arbeitgeber kann Samstag- und Sonntagarbeit anordnen, wenn es nicht im Arbeitsvertrag oder anzuwendenden Tarifvertrag AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2008, A.: 9 Sa 20/08).
Ist als - wie bei Ihnen - keine Regelung enthalten, fehlt es am ausdrücklichen Ausschluss und dann kann angeordnet werden.
Dabei sind aber immer die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auch abzuwägen. Es kann also nicht angehen, dass immer nur ein einzelner Arbeitnehmer bestimmt wird; auch müssen die Belange und Tauschwünsche der Kollegen beachtet werden.
Weiter ist die Grenze immer dann gegeben, wenn es zur reinen Schikane ausartet.
Für die Sonntage ist der Ausgleichsanspruch gesetzlich in § 11 ArbzG geregelt:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."
Hinsichtlich des Samstag wird man dann, wenn im Arbeitsvertrag eine Fünf-Tage-Woche vereinbart ist, diese Grundsätze analog heranziehen müssen, so dass Sie auch dann einen Ruhetag für Samstag ebenfalls beanspruchen können.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Mit freundlichen Grüßen
O.
bei der Beantwortung hatte ich mich auch an Ihre Vorgabe (4-5 mal pro Jahr) gehalten und das wäre zulässig.
15 Wochenenden müssen frei bleibe; der Rest könnte angeordnet werden, solange es eben keine Schikane ist. Auch sind andere Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle