Sabbatical / Rufbereitschaft für 6 Monate
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich komme zurück auf unser telefonisches Beratungsgespräch vom 09.03.2018. Meine Mitarbeiterin, Frau Marion Härtel, möchte für 6 Monate ein Sabbatical = eine berufliche Auszeit nehmen.
Wir haben bei unserem Gespräch am 09.03. telefonisch darüber gesprochen, wie die Vergütung und Sozialversicherung während dieser Zeit optimal zu gestalten sind
Ich möchte Sie nun bitten, den beigefügten Änderungsvertrag zu begutachten, der diese Zeit als bezahlte Rufbereitschaft von ca. 1 Tag = 8 Stunden wöchentlich gestalten soll. Ich habe beispielhaft eine monatliche Vergütung von EUR 550,00 angegeben. Anbei finden Sie auch den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 25.01.2017.
Der Urlaubsanspruch entsteht, nehme ich an, proportional zu der geleisteten Arbeitszeit. Wir haben im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.01.2017 einen Urlaub von 25 Tagen im Jahr (20 ges. + 5 vertraglich) vereinbart. Für das Jahr 2018 entsteht demnach für 6 Monate normaler Arbeitszeit 12,5 Tage Urlaubsanspruch + für 6 Monate Rufbereitschaft 2,5 Tage = 15 Tage gesamt für 2018.
Bitte überprüfen Sie insbesondere auch den Übergang zurück ins bisherige Arbeitsverhältnis. Eine Frage auch hierzu: Sollte - was zu verhüten sein möge - aus betriebsbedingten Gründen eine Kündigung notwendig sein, so kann diese auch während der Zeit der "Rufbereitschaft" ausgesprochen werden, richtig?
Vielen Dank für Ihre Arbeit, ich hoffe, die Höhe des Honorars passt - melden Sie sich sonst sehr gerne bei mir.
Freundliche Grüße
Reinhard Röde
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihren Auftrag. Da ich auf meine Nachricht von heute morgen nichts mehr gehört habe, habe ich Ihnen jetzt 2 Änderungsvereinbarungen formuliert. Aus der 1. Vereinbarung ergeben sich die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vertrag, mit der die Arbeitszeit offensichtlich auf eine Vollzeitbeschäftigung geändert und auch das Gehalt angepasst wurde.
Die 2. Änderungsvereinbarung enthält dann die befristeten Regelungen, die in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 gelten sollen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beiegefügten Unterlagen. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, können wir diese auch gern noch telefonisch erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde mir die Unterlagen im Einzelnen ansehen und vsl am Dienstag darauf zurückkommen.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
ich wollte Sie nur kurz informieren, dass ich morgen im Laufe des Tages auf den Vorgang zurückkomme.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
ich habe mir die Unterlagen gerade angesehen und vorab noch eine Frage:
In dem Änderungsvertrag wird an mehreren Stellen auf den Arbeitsvertrag vom 25.01.2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Gehalt von 3.300,- € Bezug genommen. Tatsächlich steht in dem Arbeitsvertrag von 25.01. aber ein Gehalt von 2.500,- € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden. Hat es hier zwischenzeitlich eine vertragliche Änderung gegeben? Dann müsste diese zunächst schriftlich festgehalten werden, damit wiederum die Verweise bzw Bezugnahmen in der Änderungsvereinbarung stimmen.
Für ein kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir können gern einen Telefontermin über yourXpert vereinbaren. Würde es bei Ihnen z.B. um 13.00 Uhr passen oder auch jetzt gleich?
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
vielen Dank. Ich schaue mir das heute Nachmittag noch an und melde mich dann noch heute hierzu. Ich denke, dass Sie hiermit eine gute Lösung gefunden haben. Zu dem Erwerb von Urlaubsansprüchen ist anzumerken, dass während eines unbezahlten Urlaubs / Sabbaticals der vertragliche Urlaub beschränkt werden kann, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr bei einer 6 Tage-Woche bzw. von 20 Tagen im Jahr bei einer 5-Tage-Woche würde anteilig während des Ruhen des Arbeitsverhältnisses erworben. Ausnahmen gibt es zB. nur bei der Elternzeit.
Ich melde mich zeitnah wieder.
Mit den besten Grüßen
Uta Ordemann
ich habe die Anpassungen in die 2. Änderungsvereinbarung unter Berücksichtigung des Vertragstextes vom 28.08.2017 eingefügt und farblich kenntlich gemacht. Ich lade das Dokument hier gleich gesondert hoch. Wenn Sie einverstanden sind, würde ich für die Durchsicht und Vornahme der Änderungen noch ein Honorar von 30 € berechnen und Ihnen hierzu das Angebot für einen Folgeauftrag senden, das Sie dann nur anzunehmen brauchen.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann
Freundliche Grüße
Reinhard Röde
das freut mich, dass Sie alles noch rechtzeitig unter Dach und Fach bringen konnten. Ich würde Ihnen dann gleich noch das Angebot für den Folgeauftrag mit dem Honorar von 30 € senden und danke Ihnen nochmals für Ihr Vertrauen.
Melden Sie sich jederzeit gern wieder, wenn arbeitsrechtliche Fragen auftauchen.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann