Saarländisches Giebelrecht, Hausabriss vom Vorbesitzer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Nachbar klagt gegen mich wegen seiner nicht standsicheren Giebelwand.
1989 wurde vom Vorbesitzer ein Einfamilienhaus abgerissen.
Gefordert wird, dass ich die Giebelwand sanieren und standsicher herstellen muss.
Von Nachbars Haus kann man auf alten Fotos erkennen, dass Wiederlager an den 4 Außenwänden eingebaut sind.
Vom Vermessungsbüro wurde mir definitiv zugesagt, dass die Giebelwand auf Nachbars Grundstück steht und vom Hausabriss im Erdreich ein 50 cm Mauerwerk als nachweislich eine eigene standhafte Mauer sein musste.
Ein Gutachten wurde vom Gericht angefordert und erstellt.
Darin ist von alledem kein Nachweis erbracht.
Der Vorbesitzer ist verstorben.
Die Abrissgenehmigung ist ohne Auflagen.
Ich habe ein Vermessungsbüro beauftragt für mein Baugrundstück Grenzanzeige, Bestandsaufnahme und Lageplan zu erstellen.
Was ist in diesem Fall noch sinnvolles, gravierendes und nützliches hinzuzufügen, dass ich den Prozess gewinnen kann?
Bitte versuchen Sie mir eine noch fehlende/erfolgreiche Nachricht zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Martin Schröder
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, verlangt der Nachbar von Ihnen die Ertüchtigung seiner auf seinem Grundstück stehenden Giebelwand, weil diese Wand in Folge des Abrisses des benachbarten Gebäudes auf Ihrem Grundstück 1989 nicht standsicher sei. Ursprüglich waren demnach die beiden Häuser bis 1989 aneinander angebaut, wobei jedes seine eigene Giebelwand hatte und jede Giebelwand auf dem jeweils eigenen Grunstück stand.
Demnach handelt es sich weder um eine sogenannte halbscheidige Giebelwand, die beiden Häusern gemeinsam gedient hat, noch handelt es sich bei beiden Wänden um sogenannte Nachbarwände, die auf beiden Grundstücken stehen. Vielmehr handelt es sich sowohl beider abgerissenen als auch beider verbliebenen Wand um sogenannte Grenzwände.
In einer derartigen Konstellation gilt der Grundsatz, dass jeder Nachbar für die Standsicherheit und für den auch sonst ordnungsgemäßen Zustand der eigenen Grenzwand selbst sorgen muss. Nach diesem Grundsatz kann kein Nachbar vom anderen verlangen, dass nach Abriss von dessen Grenzwand die eigene Wand ertüchtigt, gedämmt oder sonstwie hergerichtet wird.
Ausnahmen von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung in zwei Fällen:
Der abreißende Nachbar muss freilich beim Abriss sämtliche Vorkehrungen dafür treffen, dass die verbleibende Grenzwand nicht mehr als unvermeidbar geschädigt wird. Wenn dies schuldhaft nicht beachtet wird, haftet der abreißende Nachbar für die Schädigung nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.
Des Weiteren gewährt die Rechtsprechung in besonderen Fällen einen sogenannten nachbarlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn in Folge des Abrisses eine Lage entstanden ist, die auch ohne Verschulden zu einer Schädigung führt, die der geschädigte Nachbar nicht abwenden kann. Ein solcher Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn das verbliebene Fundament der abgerissenen Grenzwand dazu führt, dass Niederschlagswasser zum Nachbarn abgeleitet wird und desse Grenzwand dadurch einen Feuchtigkeitsschaden erfährt.
Von beiden Ausnahmefällen nicht erfasst wäre allerdings eine mangelnde Standsicherheit der Grenzwand des Nachbarn, die dadurch entstanden ist, dass diese bis zum Abriß unzulässiger Weise ihre Standsicherheit durch "Anlehnung" an die andere Grenzwand erhalten hat.
Ich kenne nun die genaueren Umstände Ihres Falles nicht und kann daher zu Ihrer Konstellation keine konkreten Aussagen treffen. Nach dem eben ausgeführten müsste allerdings Ihr Nachbar geltend machen und beweisen können, dass Ihr Rechtsvorgänger beim Abriß schuldhaft Schäden verursacht hat oder dass in Folge des Abrisses eine schädigende Einwirkung entstanden ist, die der Nachbar nicht abwenden konnte und die nicht in bloßer weggefallener Stützwirkung besteht.
Hinzu kommt die Frage der Verfährung. Ich weiß nicht, ob Sie sich im Rechtsstreit auf Verjährung berufen haben, denn nur dann berücksichtigt das Gericht diesen Gesichtspunkt, nicht aber von Amts wegen. Sofern ein Anspruch Ihres Nachbarn überhaupt bestehen kann, müsste dieser aller spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt sein, wahrscheinlich schon wesentlich früher. Demnach könnte die Verjährung allenfalls durch eine Klageerhebung bis Ende 2014 unterbrochen worden sein, wenn nicht verfährungshemmende Umstände vorlagen. Diese lässt sich insgesamt nur bei Kenntnis der Akten und Gesamtumstände beurteilen. Das Jahr 2014 ergibt sich aus Übergangsregelungen zum Recht der Verjährung, das im Jahr 2011 erheblich umgestaltet wurde.
Die Tatsache, dass das Gericht offenbar Beweiserhebung angeordnet hat, spricht dagegen, dass aus seiner Sicht Verjährung vorliegt, entweder weil die Verjährung gehemmt oder untertbrochen wurde oder weil Sie sich noch nicht darauf berufen haben.
Ich entnehme Ihren Angaben des Weiteren, dass die bislang durchgeführte Beweiserhebung nicht die von Ihnen für wesenltich angesehenen Umstände berücksichtigt hat. Auch hierzu kann ich nichts konkretes ausführen, weil ich weder die Prozeßgeschichte noch die Beweisergebnisse kenne. Allgemein kann ich nur sagen, dass das Gericht nicht von sich aus Beweise zu einzelnen tatsächlichen Umständen erhebt, sondern nur auf entprechenden Antrag. Hierzu gibt es bestimmte Verfahrensregeln, die zu beachten sind, um nicht die Beweismöglichkeiten zu verlieren.
Ich habe nach Ihren Angaben schließlich den Eindruck, dass Sie bislang nicht anwaltlich vertreten sind (obwohl das Verfahren dem Anschein nach vor das Landgericht gehören würde oder Sie befinden sich noch im Beweissicherungsverfahren). Nach der von Ihnen angedeuteten Prozeßlage rate ich Ihnen in diesem Fall, noch jetzt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu erwägen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein. Mangels Kenntnis der Details sind die Hinweise naturgemäß teilweise eher allgemein als konkret auf Ihren Sachverhalt bezogen. Sie können gerne Nachfragen stellen.
Mit besten Neujahrsgrüße
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schröder,
vielen Dank für Ihre Beratung die von sehr wenigen Informationen zu der Klage an Sie gerichtet wurde.
Ihre Annahme zu Abs. 1 trifft zu.
Zu Abs. 5 denke ich, müsste das Gutachten bei Ihnen vorliegen..
Der Rechtsvorgänger wollte unmittelbar nach Abriss eine Wohnanlage anbauen.
Leider verstarb er während dieses Bauvorhabens und keinerlei Vereinbarungen mit dem Nachbar sind bekannt. Kurze Zeit nach seinem Tode setzte sich der Nachbar mit der Witwe auseinander und erstrebte eine Stützwand erstellen zu lassen, die bis heute noch auf meinem Grundstück steht und den Verkauf meines Grundstückes total vermiest.
Grundsätzlich muss ich zum Rechtsstreit sagen:
1. Ich bin schon im Berufungsverfahren selbstverständlich mit einem Anwalt
2. Der Beschluss im selbstständigen Beweisverfahren hat der 1. Zivilsenat am Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Da ging es um Eigentumsnachweis.
3. Dazu muss ich sagen: Es ist 5 vor 12, denn der Termin zur mündlichen Verhandlung am Oberlandesgericht ist am 12. Januar 2017
Mein Anwalt hat so einiges was ich angestrebt hatte nicht für relevant gehalten und deshalb habe ich es in die Hand genommen z.B. Grenzbestimmung Lageplan usw.
Wenn Sie die komplette Akte in Händen hätten, würde ich mit einem guten Gefühl zu diesem Gerichtstermin gehen.
Mein Vorhaben ist es an diesen Giebel ein Zweifamilienhaus anzubauen. Was denken Sie soll das Gericht vor der Verhandlung davon in Kenntnis gesetzt werden?
Zu dem Foto mit den 2 Häuser das weiße Haus wurde abgerissen.
Was ist nach Ihrer Meinung noch adäquates und sinnvolles beizutragen?
Wäre es möglich mir noch wichtige Tips und Ratschläge zu geben?
Ich bitte höflichste um Ihre kompetente Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
R. M.
R. M.
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Ihr yourXpert-Team
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ich bedanke mich für Ihre erneute Anfrage. Bevor ich ein erneutes Angebot abgebe, möchte ich mit Ihnen klären, was ich noch für Sie tun kann. Wenn ich Sie richtig verstehe, hätten Sie gern, dass ich die komplette Akte durchsehe. Liegen Ihnen die Prozeßunterlagen vor?
Ich denke, am besten wäre es, wenn wir telefonieren. Wenn Sie möchten, können SIe mich gerne im Lauf des Vormittags anrufen. Meine Telefonnummer finden Sie auf meinem Profil oder unter
www.schroeder-anwaltskanzlei.de
Beste Grüße
wäre es möglich, dass ich Sie heute Mittag telefonisch erreiche?
Wir sind mit der Montage von Rauchwarnmelder noch bis 14-15 Uhr beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
R. M.