RVO Weihnachtsgeld 2
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Klaus Spitz,
wie sie mir geschrieben haben, benötigen sie mehr Zeit. Gerne lasse ich ihnen mehr Zeit zukommen. :) Sollten 3 Tage nicht reichen sagen Sie bitte kurz Bescheid, dann versuche ich es noch länger es offenzulassen. :)
ich hätte eine Frage zu Thema Weihnachtsgeld. Ich bin Zeit 7 Jahren bei der DB tätig. Aufgrund einer privaten Weiterbildung musste ich mein Arbeitsverhältnis für ca. 1 Monat beenden. (Kündigung) von 1.9.2020. - 15.10.2020. Es wurde mit der Firma Vereinbart, dass die Betriebszugehörigkeit rückwirkend anerkannt wird. Und ich meine Alte Position wieder bekomme. Was auch passiert ist. Die Betriebszugehörigkeit wurde rückwirkend anerkannt. Und ich habe meine alte Position mit meinem alten Gehalt bekommen. Allerdings was das Weihnachtsgeld angeht, stellt sie das Unternehmen sich quer. im Tarifvertrag steht:
"Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis der RVO zugebracht hat."
Jetzt sagt die DB, dass eine rückwirkende Betriebszugehörigkeit, trotzdem eine unterbrochene Betriebszugehörigkeit ist. Und ich deswegen kein Weihnachtsgeld bekomme. Ich sehe es anders. Wenn meine Gehaltsklasse ab dem 1.1.2013 läuft. Und ich nur für ca. 1 Monate das Verhältnis unterbrochen habe ist es ein "enger sachlicher Zusammenhang" und nach dem das Unternehmen die Betriebszugehörigkeit freiwillig rückwirkend anerkannt hat. Finde ich das Betriebszugehörigkeit, Betriebszugehörigkeit ist.
Ich kann nicht nachvollziehen, das es bei Gehalt und Position angeht, das anerkennt wird denn 1 Monat. Und bei Weihnachtsgeld. Nein, das erkennen wir nicht an. Du hast ja gekündigt.
Ich täte mich sehr freuen, wenn sie mir sagen, wie die Rechtslage dazu steht. Ich bin laut Tarifvertrag ein "gewerbliche Arbeitnehmer".
Bitte Beachten Sie, dass ich eine detaillierte Antwort haben möchte. Das ich mich mit der Gesetzeslage auseinandersetzten kann, und gegenüber meinen Arbeitgeber Gesetzesnorm diskutieren kann. Leider ist eine Unterstützung der Gewerkschaft nicht möglich. Daher täte ich mich sehr freuen wenn sie für mich das so ausführlich wie möglich erklären. :)
Schöne grüße:
Herr B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit.
In Beantwortung Ihrer Frage, ob Ihnen ein rechtlicher Anspruch auf das Weihnachtsgeld für das Jahr 2020 zusteht, möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes sind im ETV RVO geregelt. Dabei regelt der Tarifvertrag - soweit es hier von Interesse ist - drei Aspekte:
1. Der erste Aspekt betrifft die Frage, ob ein Weihnachtsgeld gezahlt wird. Dazu sagt § 6 Nr. 1 Satz 1 ETV RVO: “Der Betrieb gewährt ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.” Nach dieser Regelung steht Ihnen damit grundsätzlich ein Weihnachtsgeld zu.
2. Der 2. Aspekt betrifft die Frage, wann kein Weihnachtsgeld zu zahlen ist. Dazu sagt § 6 Nr. 7 ETV RVO: “Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Arbeitnehmer wegen langandauernder Erkrankung weniger als vier Wochen tätig gewesen ist, entfällt die Zahlung des Weihnachtsgeldes.” Da bei Ihnen weder das Arbeitsverhältnis ruht (es war nur kurzzeitig unterbrochen) und Sie auch nicht langandauernd krank sind oder gewesen sind, liegt in Ihrer Person kein Grund vor, der das Weihnachtsgeld entfallen lässt.
3. Der dritte Aspekt betrifft die Frage, in welcher Höhe das Weihnachtsgeld zu zahlen ist. Zur Ermittlung der Höhe des Weihnachtsgeldes wird auf die “ununterbrochene Betriebszugehörigkeit” abgestellt (§ 1 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 2 und Nr. 3 ETV RVO). Der Tarifvertrag konkretisiert, was unter ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zu verstehen ist. Dazu sagt § 1 Nr. 4 ETV RVO: "Die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit muss am Ende des jeweils vorgesehenen Berechnungsmonates (Juni bzw. November) erfüllt sein.” Dieses Erfordernis ist bei Ihnen auf den ersten Blick nicht erfüllt, da das Arbeitsverhältnis vom 01.9.2020 bis zum 15.10.2020 unterbrochen war.
4. Trotz dieser Unterbrechung steht Ihnen gleichwohl das volle Weihnachtsgeld zu. Dies ergibt sich aus zweierlei:
a) In § 4 des Arbeitsvertrages vom 08.10.2020 wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 01.01.2013 festgesetzt wird. Diese Regelung wurde offenbar getroffen, um Sie angesichts der kurzfristigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht schlechter zu stellen, als wenn die Unterbrechung nicht erfolgt wäre. Nur so ist dieser Vertragspassus auszulegen und nur so macht diese Klausel Sinn. Besteht demnach das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2013 aufgrund vertraglicher Vereinbarung bis heute und künftig fort, so war es rechtlich zu keiner Zeit unterbrochen sondern seit dem 01.01.2013 ununterbrochen. Folglich richtet sich die Berechnung Ihres Weihnachtsgeldes nach § 6 Nr. 3 ETV RVO, wonach sich das Weihnachtsgeld nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 4 Jahren auf 100% des tariflichen Monatstabellengehaltes (MTE) beläuft.
b) Dass Ihnen das Weihnachtsgeld zusteht, ergibt sich außerdem aus § 6 Nr. 8 Satz 1 ETV RVO. Diese Regelung besagt, dass die Gewährung des Weihnachtsgeldes die Treue des Arbeitnehmers zum Unternehmen belohnen soll. Dass dieser Zweck des Weihnachtsgeldes in Ihrer Person verwirklicht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit 01.01.2013 mit einer kurzen Unterbrechung zwecks persönlicher Weiterbildung dem Unternehmen stets treu verbunden waren und immer noch sind. Das hat auch Ihr Arbeitgeber honoriert, indem er den Beginn der Betriebszugehörigkeit auf den 01.01.2013 festgesetzt hat.
Damit steht Ihnen das Weihnachtsgeld zu.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
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