Rückzahlung Halbwaisenrente
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
mein Vater ist vor einigen Jahren verstorben.
Ich bin geboren am 18.01.1995.
Im Oktober 2017 habe ich ein Studium begonnen, welches ich Ende Februar 2018 abgebrochen habe.
In diesem Zeitraum habe ich Halbwaisenrente bekommen.
Anfang März 2018 habe ich eine Aufforderung von der Deutschen Rentenversicherung bekommen, Ihnen eine Bescheinigung für das Semester ab dem 1.03.2018 zukommen zulassen, sonst würden die Zahlungen eingestellt.
Da ich das Studium nicht mehr aufsuchte, sondern einem Angestelltenverhältnis nach ging, habe ich der DRV keine Bescheinigung zukommen lassen.
Allerding hat die DRV die Zahlungen nicht eingestellt.
am 1.09.2018 habe ich eine Ausbildung begonnen und wieder rechtmäßig Halbwaisenrente erhalten.
Nun habe ich heute ein Schreiben erhalten, in dem ich aufgefordert werde, den Betrag für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 31.08.2018 zurück zuzahlen.
Habe ich hier eine Möglichkeit dagegen anzugehen?
Es kann ja nicht meine Schuld sein, schließlich stand in dem Schreiben, dass die Zahlungen eingestellt werden wenn keine Schulbescheinigung o.ä. vorgelegt wird und davon bin ich auch ausgegangen.
Die schreiben von damals liegen mir leider nicht mehr vor.
Mit freundlichen Grüßen
Yannik Hilberath
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben einerseits natürlich Recht, dass die Rentenstelle einfach die Rentenzahlung weiter erbracht hat, obwohl man Ihnen ankündigte, diese Zahlungen einzustellen. Dies war sicher ein Fehler seitens der Rentensteelle.
Andererseits waren Ihnen, sowohl durch das Schreiben, als auch aufgrund des Umstandes, dass Sie die Ausbildung beendet haben, die Umstände bekannt, dass Ihnen die Halbwaisenrente nicht mehr zusteht.
Grundsätzlich können zu Unrecht gezahlte Beträge nur dann zurückgefordert werden, wenn bei dem Zahlungsempfänger kein sog. Vertrauensschutz besteht. Der Zahlungsempfänger muss also darauf vertraut haben, dass ihm die gewährten Leistungen auch zustehen.
Gerade dieser Vertrauensschutz besteht bei Ihnen aus den genannten Gründen aber leider nicht.
Damit werden Sie leider die Forderung nicht abwenden können. Ich bedaure !
Ich hoffe, trotz der leider nicht positiven Auskunft, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Gern können Sie Verständnis- oder weitere Fragen an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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