Rückzahlung der anteiligen Miete einer Ferienwohnung aufgrund von COVID19?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein Ferienhaus privat außerplanmäßig 30.10.2019 - 30.04.2020
langzeit vermietet. Die Ferienwohnung wurde nicht zu touristischen Zwecken benutzt, sondern
diente in den Wintermonaten als Langzeitwohnung. Da ich hier zu einer Lösung kommen möchte,
stelle ich diese Anfrage.
Eine Verlängerungsanfrage musste ich Anfang März absagen, da ich renovieren möchte.
Nun ist die Mieterin am 04.05.2020 vorzeitig wegen Corona ausgezogen und
verlangt durch ihre Tochter das Geld anteilig zurück.
Dieses kam recht kurzfristig - m.E. nur aufgrund einer Ankündigung meinerseits, dem
Schornsteinfeger Zutritt zu gewähren. Seitens der Mieterin wird argumentiert, dass eine direkte Abreisepflicht besteht. Weiterhin sind Schäden und ein hoher Heizölverbrauch durch unsachgemäße Behandlung der Heizung entstanden.
Das Bundesland ist Niedersachsen. Anbei auch die niedersächsiche Verordnung. Die m.E. auch abläuft.
Der Mietervertrag wurde anhand angehängter Zusatzvereinbarung und meinen AGB geschlossen.
Falls ich zahlen muss, kann ich Schäden,Verbrauchsstände sowie Rechtsberatung gegenrechnen?
Mit der Bitte um vertrauliche Behandlung der Daten.
Danke
C. G.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich haben Sie Recht, dass eine Vereinbarung bzw. ein Vertrag verbindlich ist. Selbst wenn ein Mieter vorzeitig aus der Unterkunft auszieht, müsste dennoch der vollständige Mietpreis bis zum vereinbarten Mietende gezahlt werden.
Wenn allerdings die Mietzeit nicht fortgesetzt werden kann, aus Gründen, die NICHT in der Verantwortung des Mieters liegen, dann besteht u.U. eine Rückzahlungspflicht.
Tatsächlich hat das Gesundheitsministerium Regelung getroffen, die es Betreibern von Beherbungsstätten untersagt hat, Personen zu touristischen Zwecke zu beherbergen. Hiervon eingeschlossen war auch das Vermieten von Ferienwohnungen. Es war bestimmt, dass sämtliche Touristen bis spätestens zum 25.03.2020 Niedersachsen zu verlassen hatten.
Wenn also Ihre Mieterin diesen Bestimmungen Folge geleistet und die Unterkunft verlassen hat, sie also vorzeitig den Aufenthalt abbrechen musste, besteht ein Erstattungsanspruch bzgl. der Miete für die restliche Zeit , also bis zum vertraglich vereinbarten Mietende.
Wenn Sie Ansprüche gegen die Mieterin haben, dann können Sie gem. 387 BGB aufrechnen. Mögliche Gegenansprüche können hier natürlich die Verbräuche sein, sowie Schäden, die von der Mieterin verursacht wurden. Hier wäre allerdings zu beachten, dass die Nachweispflicht für die Schadensverursachung durch die Mieterin bei Ihnen liegt und Sie auch lediglich den Zeitwert der Sache, den diese vor der Beschädigung hatte, anrechnen dürfen. Mit Anwaltskosten hingegen kann die Aufrechnung nicht erfolgen, wenn die Kosten für diese Anfrage gemeint sind. Diesbezüglich würde es an einem Ersrattungsanspruch fehlen, da die Mieterin sich nicht rechtsuntreu verhalten und keinen Grund für die anwaltliche Beratung gesetzt hat. Lediglich, wenn Sie wegen der Schäden anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, käme wieder eine Aufrechnung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen durch Darstellung der Sach- und Rechtslage behilflich gewesen zu sein. Wenn es Rückfragen Ihrerseits gibt, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf. Ich beantworte diese sehr gerne.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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ich sehe ihier zwar bei einer Dauermiete einer Person keinen touristischen Zweck, wie sie aus der ZUsatzvereinbarung entnehmen.- 5 Monate Mietzeit ist für mich kein Tourismus. Dafür hätte ich noch gerne eine Antwort. Alles andere hatte ich schon recherchiert.
Besten Dank
auch wenn die Ferienwohnung längerfristig vermietet wurde, bleibt es gleichwohl eine FERIENwohnung. Allein dies rechtfertigt ja auch den höheren Mietpreis und den Umstand, dass Betriebskosten nicht wie im Mietverhältnis abgerechnet werden. Damit unterlag diese Wohnung der Regelung der Landesregierung, dass Beherbergungen in Ferienwohnungen zu unterbleiben haben.
Wenn die Ferienwohnung nicht zu touristischen Zwecken vermietet wurde, wozu denn sonst. Es ist nach Ihren Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Dame dort geschäftlich unterwegs war ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
m.E. werden hier Ferienwohnungen zweckentfremdet und für Dauermiete benutzt. D.h. ich kann die Betriebskosten auch pauschal abrechnen oder muss ich da eine Verbrauchsübersicht liefern? Hier lag ja eine unsachgemäße Behandlung der Heizung lt. Schornsteinfeger vor. (s.Mail)
Besten Dank
C.G.
auch wenn eine Zweckentfremdung vorliegt, ändert dies eben nichts am Charakter als Ferienwohnung. Abgerechnet werden muss, wie vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
ich danke für ihre überaus "netten, informativen" Mailverkehr.
Mit freundlichen Grüßen
C.G.