Rückversetzung in Vorschulkindergarten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Vor ca. 3 Wochen wurde mein Sohn eingeschult.
Letzte Woche erhielten wir einen Anruf der Schulleiterin mit dem Vorschlag, ihn in einen Vorschulkindergarten zurückzusetzen, da er laut seiner Klassenlehrerin bisher keine ausreichende Leistung erbracht hat und Schwierigkeiten hat, eigenständig seine Aufgaben zu erfüllen.
Da wir in den kommenden Tagen ein Gespräch mit der Schulleiterin und der Lehrerin führen werden, wüsste ich nun gern, ob die Schulleiterin meinen Sohn ohne elterliche Zustimmung von der Schule verweisen könnte.
Meine Frau und ich sind uns sicher, dass er den Aufgaben gewachsen ist und nur Startschwierigkeiten hat. Dementsprechend möchten wir ihn nun vermehrt bei seinen Hausaufgaben unterstützen und ihm mit Übungsaufgaben zur Seite stehen.
Da sich seine Freunde aus dem Kindergarten ebenfalls in der Klasse befinden, möchte er ebenfalls unbedingt dort bleiben und ungern diese Schule verlassen, zumal er im November bereits 7 Jahre alt wird.
Da uns der Zeitraum von ca. 2 Wochen für die Beurteilung unseres Sohnes sehr kurz vorkommt und wir das Gefühl haben, dass seine Lehrerin ihn eher los werden will, möchten wir auf seinen Verbleib in der Schule bestehen, ihn wie bereits erwähnt unterstützen und nicht voreilig aus der Schule nehmen lassen.
Welche Möglichkeiten haben wir als Eltern?
MFG
Kris Roßdeutscher
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen.
Das steht in § 59 des Schulgesetzes Niedersachsen - Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluß.
Da kann ich nicht erkennen, dass hier eine Versetzung in den Vorschulkindergarten möglich ist - ohne Ihre Zustimmung.
Auch in anderen Verordnung, wie Versetzungsordnung, kann das so nicht auffinden.
Es kann damit auch nicht so als Verwaltungsakt angeordnet werden.
Nach § 64 Abs. 2 NSchG können schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Darüber hinaus können sie gleichzeitig verpflichtet werden, einen Schulkindergarten zu besuchen.
Das ist aber nur vorab möglich, nicht jetzt im Nachhinein, was sich schon aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt.
Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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