Rücktritt von einem Mietvertrag für eine Lagerfläche - gewerblich
Fragestellung
Hallo,
ich möchte ev. von einem Mietvertrag für eine Lagerfläche vor Beginn des Mietverhältnisses zurücktreten da ich eine andere Fläche gefunden habe die besser für mich passt.
Ich habe eine Nutzungsvereinbarung unterzeichnet (siehe Anhang) und diese per mail an die Vermieterin gesandt.
Beide Vertragsparteien sind Gewerbetreibende.
Meine Frage ist, ob dies ohne weiteres möglich ist, wie ich vorgehen muss (Kündigung?)
bzw. welche Kosten ev. auf mich zukommen (können).
Freundliche Grüße
A. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Einen Rücktrittsgrund oder eine Grundlage für eine Anfechtung sehe ich bei der Durchsicht des Nutzungsvertrages leider nicht.
Da die Vermieterin den Vertrag bereits unterschrieben und Sie diesen gegengezeichnet haben, ist ein Vertrag zustande gekommen.
2. Da der Abschluss eines Nutzungsvertrages kein Schriftform bedarf, ist auch die Übersendung des unterschriebenen Vertrages per Email möglich und führt zu einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung.
3. Allerdings findet sich in dem Nutzungsvertrag keine Regelung, wonach eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausgeschlossen ist.
Danach kann eine Kündigung schon jetzt ausgesprochen werden. Fristbeginn für die Kündigung tritt dann nicht erst ab Vollzug des Nutzungsvertrages ein, sondern beginnt sofort zu laufen. BGH, Urteil vom 21. 2. 1979 – VIII ZR 88/78, bestätigt durch BGH, Urteil vom 29. 10. 1986 – VIII ZR 253/85.
4. Im Ergebnis können Sie den Mietvertrag jetzt zum 30.11.2017 kündigen. Danach wäre eine halbe Monatsmiete zu zahlen. Die Kündigung muss bis zum 15.10.2017 dem Vermieter nachweislich zugegangen sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und eine hilfreiche Übersicht verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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