Rücktritt vom Arbeitsvertrag
Fragestellung
Hallo,
ich trage mich mit dem Gedanken einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Dieser startet in 6 Monaten (am Ende meiner aktuellen Kündigungsfrist). Leider weiß ich nicht ob in der Zwischenzeit ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber rein kommt.
Wenn ich den Arbeitsvertrag unterschrieben habe aber NICHT antrete, für welchen "Schaden" muss ich aufkommen (insb. Headhunter Kosten) für den Fall das ich eine Kündigung innerhalb der 3 Monate Kündigungsfrist (neuer Vertrag) schicke und für den Fall das ich diese 3 Monate nicht einhalten kann.
Grüße A. W.
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für Ihre Anfrage.
Sie sollten zunächst prüfen, ob Ihr neuer Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausschließt oder nicht. Viele Arbeitsverträge enthalten einen Ausschluss der Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dann hätten Sie das Problem das innerhalb der 6 Monate gar nicht kündigen könnten, sondern erst am ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses. Was natürlich immer geht ist ein Aufhebungsvertrag aber hierfür benötigen Sie ja die Zustimmung des Arbeitgebers. Gibt es keinen Ausschluss der Kündigung, dann könnten Sie in der Tat mit der vertraglichen Frist von 3 Monaten kündigen. Halten Sie diese nicht ein machen Sie sich dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Auch hier kommt es zunächst auf den Vertrag an. Viele Verträge enthalten Regelungen zu pauschalen Vertragsstrafen. Diese betragen in der Regel ein Bruttomonatsgehalt. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist aber auch eine Strafe möglich in Höhe von einem Gehalt pro Monat. Das alles gilt aber nur wenn es eine Regelung zur Vertragsstrafe im Vertrag gibt. Ansonsten gibt es keine feste Zahl. Der AG muss vielmehr den Schaden nachweisen. Dazu gehören zB. die Kosten eines Headhunters oder die Kosten einer neuen Stellenanzeige. Hier muss man aber generell sagen, dass es für den AG in der Praxis relativ schwer einen konkreten Schaden nachzuweisen. Gerade wenn der Beginn der Tätigkeit noch etwas in der Zukunft liegt, wird dem AG ansonsten häufig kein Schaden Endstanden sein. Auch beim Headhunter muss man sehen, dass die Kosten bis zu Ihrer Zusage ja sowieso schon entstanden sind.
Das Risiko ist insgesamt überschaubar, aber es kommt natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalles an, die ich nicht kenne.
Sollten Sie zu einem Konkurrenten wechseln hätte der Arbeitgeber auch die Möglichkeit Ihnen den Antritt der Stelle zu untersagen, notfalls per einstweiliger Verfügung.
Auch das ist aber eine Ausnahme. Beim Schadensersatz muss der AG beweisen, dass der Schaden durch den Nichtantritt der Stelle entstanden ist. Diese Kausalität ist häufig schwer nachzuweisen. Anders sieht es aus, wenn im Vertrag eine wirksame Vertragsstrafenklausel enthalten ist.
Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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