Rückforderung von ALG II Leistungen
Fragestellung
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich habe im Jahr 2013 vom 01. April bis zum 30. Juni ALG II bezogen. Die Leistungen basierten auf einer vorläufigen Bewilligung für den Zeitraum 01.04. bis 30.09.2013, erst nach Ablauf dieses Zeitraums sollte die abschließende Festsetzung der Leistung erfolgen.
Jetzt, zwei Jahre später, werde ich vom Jobcenter aufgefordert, das ALG komplett zurückzuzahlen. Mit der Begründung, dass ich durch den Zuverdienst, den ich während dieser Zeit hatte, meinen Lebensunterhalt ausreichend alleine hätte sichern können.
Diese Berechnungen stimmen. Ich habe trotzdem folgende Frage:
Nach § 45 Abs. 4 SGB X können rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte rückwirkend für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erlangt, die eine Rücknahme rechtfertigen. Die Behörde hätte, nach dem sie Kenntnis erlangt hat, eine Frist von einem Jahr, den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Ich habe dem Jobcenter zum 31. Oktober 2013 eine Aufstellung meiner Verdienste zukommen lassen. Hätte das Jobcenter dann also seine Rückforderungen bis zum 31.10.2014 stellen müssen? Oder ist dieser Paragraph aus irgendwelchen Gründen womöglich gar nicht auf mich anwendbar? Und falls er doch zutrifft, müsste ich dann in irgendeiner Form nachweisen, dass meine Verdienstbescheide zum 31.10. beim Jobcenter vorlagen oder müsste mehr das Jobcenter Gegenteiliges beweisen? (Ich habe die Unterlagen damals nicht per Einschreiben verschickt und mittlerweile auch keine Kopie mehr von den Unterlagen.)
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
G. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nach Ihrer Schilderung wird hier § 50 SGB X eingreifen, der vorrangig gilt.
Und danach gilt eine vierjährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem Rückorderungsbescheid,
Sie werden also mit Ihrer Auffassung hinsichtlich der Verjährungsfristen nicht durchdringen können.
Vorsorglich möchte ich Sie darauf weiter aufmerksam machen, dass Sie dann den Nachweis der rechtszeitigen Kenntnis führen müssten, wenn Sie sich auf die Verjährung berufen wollten.
Denn diese (hier aber nicht greifende) Verjährung wäre eine für Sie günstige Rechtsposition, so dass Sie die volle Beweislast hätten.
Sicherlich nicht die erhoffte Antwort; aber die Rechtslage spricht nun einmal gegen Sie und "Schönschreiben" wird Ihnen nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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