Rückforderung Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
durch den Tot unserer Oma und dem Antrag zur Witwenrente, ist aufgefallen das unser Opa nicht freiwillig bei der Krankenversicherung einzuordnen ist, sondern pflichtversichert ist. Unser Opa hat von 01.04.2002 bis 31.10.2016 Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erhalten.
Diese werden jetzt komplett zurückgefordert mit einem Betag über 11.883,47€.
Die Beitragsforderung für die Pflichtbeiträge zur Kranken - und Pflegeversicherung, ist für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.10.2016 mit einer Summe von 5.994,690€ angegeben.
Kann die Deutsche Rentenversicherung die freiwilligen Zuschüsse länger zurückfordern als die Pflichtbeiträge zur Kranken und Rentenversicherung?
Wir waren bereit monatlich die Schulden mit 500,00€ zu tilgen. Müssen wir jetzt trotz allen die Einmalzahlung über 5.000,00€ bezahlen?
Was können wir gegen diese Betragsrückforderung unternehmen?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort schon im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
E. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Im Bescheid wurden die Rückerstattungen für die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt an, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X vorliegen, weil Sie hätten erkennen müssen, dass ein Anspruch auf die Zuschüssen nicht besteht, da Sie anderweitig gesetzlich pflichtversichert sind.
An dieser Stelle müsste nachgewiesen werden, dass Ihnen das nicht bekannt war und Sie es nicht hätten erkennen müssen.
Die Ansprüche auf Erstattung sind auch noch nicht verjährt oder ähnliches.
Dass Sie die Pflichtversicherungsbeiträge erst ab 2012 zahlen müssen, dürfte sich daraus erklären, dass diese aus den Renten zu zahlen sind und Sie aller Wahrscheinlich nach ab diesem Zeitpunkt erst in das Rentenalter gekommen sind.
Das heißt, beide Ansprüche, einerseits die Nachforderung der Pflichtbeiträge und andererseits die Erstattung der Zuschüssen zur freiwilligen Versicherung, haben verschiedene Rechtsgrundlagen und können daher auch für unterschiedliche Zeiträume zurückgefordert werden.
Gegen die Rückerstattung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Dies können Sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung ersehen, die dem Bescheid angefügt ist. Sollte kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, so wäre eine Klage auch unzulässig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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