Rückforderung BaföG Vorausleistungen
Fragestellung
Hallo, meine uneheliche Tochter, studiert in Jena, bekommt seit 5 Jahren BaföG Vorausleistungen, da ich der Berechnung des Bafög-Amtes nicht zustimmen konnte. Nach dem ersten Studienjahr wurde eine Unterhaltsrechtliche Berechnung durch das Studentenwerk durchgeführt, ich mußte nichts zahlen. Danach wurde ich weder von meiner Tochter noch vom BAföG-Amt über die Vorausleistungen und den übergegangenen Unterhaltsanspruch informiert. Ich habe in den letzten Jahren lediglich meine Gehaltsauskunft zum BAföG-Antrag meiner Tochter abgegeben, wobei ich den Textabschnitt über die Rückforderung von Vorausleistungen stets gestrichen habe. Von meiner Tochter habe ich dann den BAföG-Bescheid erhalten. Sie wurde von mir zur Unterhaltsrechtlichen Berechnung aufgefordert, hat dann aber wohl immer den leichteren Weg der Vorausleistungen gewählt. Jetzt fordert das Studentenwerk die Vorausleistungen der letzten Jahre zurück. Ist dies rechtens oder dürfen sie nur Vorausleistungen zurückfordern über die ich auch informiert wurde bzw. wie weit zurück dürfen sie fordern?
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu erteilten Informationen wie folgt:
Gemäß § 37 BAFÖG geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der vom BAFÖG-Amt geleisteten Zahlungen auf dieses über ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Pflichtigen, also Ihnen der Umstand der Gewährung von Ausbildungsförderung mitgeteilt worden ist.
Da eine einseitige Mitteilung des Amtes ausreicht und Ihre Zustimmung nicht erforderlich ist, ist die von Ihnen vorgenommene Streichung des entsprechenden Passus rechtlich bedeutungslos.
Sie sind daher grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet, hinsichtlich der Höhe nur insoweit, als Sie leistungsfähig waren. Die entsprechende Berechnung des Amtes liegt hier nicht vor und kann von daher von mir nicht geprüft werden. Das müsste im Rahmen eines gesonderten Auftrages erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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