Rückerstattung von Planungskosten beim Finanzamt
Beantwortet
Fragestellung
Sind Planungskosten für eine Eigentumswohnung Steuerlich absetzbar?
Obwohl das Haus nie gebaut wurde!
Das Finanzamt Dortmund-Unna hat es abgeleht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Ich bitte zu bedenken, dass fehlende oder weggelassene Informationen zu einem anderen Ergebnis führen können.
Bei Ihrer Frage ist ein grundsätzlicher Sachverhalt von Bedeutung.
Was hatten sie mit der Eigentumswohnung geplant?
Hierbei ist zu unterscheiden:
1. Eigennutzung
Sollte die Eigentumswohnung zur eigenen Nutzung gebaut werden, besteht hier kein Zusammenhang mit einer steuerlichen Einkunftsart. Dies bedeutet, dass diese Kosten, egal ob diese nun tatsächlich angefallen sind oder nicht, steuerlich nicht berücksichtigt werden können.
2. Wohnung sollte vermietet werden. (Oder für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden)
Sollten Sie mit Ihrer Eigentumswohnung geplant haben in Zukunft Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung zu erzielen, sind auch vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Dies bedeutet, dass alle Kosten die auch schon vor der Erzielung von Einnahmen entstanden sind steuerlich zu berücksichtigen sind.
In Ihrem Fall ist es nun gar nicht zu einer Erzielung von Mieteinnahmen gekommen. Wenn solche Kosten anfallen spricht man von " vergeblichen Werbungskosten".
Auch diese Kosten sind steuerlich abzugsfähig und wären somit im Jahr der Entstehung zu berücksichtigen.
Wichtig ist hierbei, dass Sie dem Finanzamt glaubhaft darlegen, dass Sie mit der Eigentumswohnung Mieteinnahmen in Zukunft geplant haben und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen wollten.
Bei den vergeblichen Werbungskosten ist der objektive Tatbestand (die Erzielung von Mieteinnahmen) nicht erfüllt. Dennoch sind diese Kosten steuerlich zu berücksichtigen, wenn glaubhaft belegt werden kann das eine Vermietungsabsicht Bestand.
In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung häufig pro Steuerpflichtiger entschieden. Ich habe Ihnen einige Urteile der letzten Jahre angefügt.
1. BFH, Urt. vom 15.12.2009 – BFH Aktenzeichen IX R 55/08 (Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 25. 6. 2008 Az.: FGSCHLESWIGHOLSTEIN Aktenzeichen 1K5012804 1 K 50128/04)
2. BFH-Urt. v. 15. 11. 2005, BFH 15.11.2005 Aktenzeichen IX R 3/04, BStBl II 2006, BSTBL Jahr 2006 II Seite 258).
3. BFH, Urteil vom 09.05.2017 - BFH Aktenzeichen IX R 24/16
Sollten Sie dem Finanzamt Ihre Vermietungsabsicht glaubhaft dargelegt haben, muss dieses Ihrer Kosten steuerlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigen. Ganz egal, ob es nun zu einer Vermietung gekommen ist oder nicht.
Wenn dies der Fall ist, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und die Berücksichtigung der Kosten beantragen.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben können Sie sich jederzeit bei mir melden.
Freundliche Grüße
Hendrik Kuhn
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen