Rückbehalt Lohn
Fragestellung
Wir haben eine Auszubildende ab 01.06.2019 eingestellt. Sie hatte dann mehrmals wegen Krankheit gefehlt - zuletzt in den letzten zwei Wochen. Sie hat lediglich für die erste Woche ein Attest eingeschickt. Nun haben wir sie zum Stichtag 27.07. während der Probezeit gekündigt.
Ihr würde ca. 400€ Lohn zustehen. Sie hat noch einen Schlüssel sowie die Firmenbekleidung und soll beides bis zum 31.07. zurückbringen. Kann ich: für die fehlenden Atteste bzw. bis zur Rückgabe des Schlüssels (ist ein Systemschlüssel für alle Gewerbeeinheiten - daher sehr kostspielig im Ersatz) einen Teil des Lohns zurückbehalten?
Grüße
AJS
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Hier greift jeweils das Zurückbehaltungsrecht.
Wenn sich die Auszubildene weigert, Ihnen Ihre Unterlagen, Arbeitsmaterial oder Sachen auszuhändigen, besteht es, also was hier den Schlüssel anbelangt.
Hinsichtlich des Schlüssels können Sie zudem mit einem Ersatzanspruch aufrechnen, wenn das Schloss gewechselt werden müsste, was man dann durchaus machen könnte.
Hinsichtlich des unentschuldigten Fehlbleibens geht das ebenfalls, also für die Zeit, in der sie kein Attest hatte bzw. vorlegen konnte, vgl. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
"(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt; [...]."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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