Rückabwicklung übertragenes Grundtück der Eltern bei Trennung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
nachstehend meine Frage:
1. Sachverhalt
Meine Mutter hat mir 2013 ein Bauplatzgrundstück (Rohbauland), im Zuge der bevorstehenden Erschließung, im Wege der vorweggenommen Erbfolge übertragen. Als Ausgleichszahlung gegenüber ihr, wurden abschließend 30.000,- € vereinbart und geleistet. Eine K.el zur Rückübertragung wurde im notariellen Vertrag nicht vereinbart. Eine Übertragung zu gleichen Teilen an mich und meine Frau hat Sie seinerzeit abgelehnt. Dieser Vertragsentwurf liegt vor, wurde aber nicht unterzeichnet. Meine Mutter möchte nicht, dass meine Ehefrau über den Zugewinnausgleich von der Wertentwicklung dieses Grundstücks profitiert. Diese war aus ihrer Sicht nicht mit der Übergabe an mich bezweckt. Sie möchte, dass ich ihr das Grundstück zurück übertrage (Rückabwicklung) und sie mir die geleistete Ausgleichszahlung zurück erstattet. Gleichwohl möchte sie mir das Grundstück übergeben, damit ich es so einsetzen kann, wie ich es möchte. Ich wäre damit einverstanden. Bei dem Grundstück handelt es sich nicht um mein Vermögen als Ganzes, da ich noch Eigentümer einer Eigentumswohnung in Heidelberg bin. Ich lebe derzeit in Trennung. Ein Scheidungsantrag wurde noch nicht gestellt.
2. Frage
Welche Auswirkung hätte es auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs, wenn ich diese Vereinbarungen (Rückübertragung und Schenkung) mit meiner Mutter treffe?
Für eine Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Je nach dem weiteren Verlauf der Trennung von meiner Frau, würde ich ggf. wegen meiner anwaltlichen Vertretung auf Sie zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
K. E.
Hauptstr. 71
69242 Mühlhausen
E-mail: K.@E.s.eu
Tel. 0151 176 327 36
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchener,
ich danke für die Anfrage. Aufgrund des Zeitlimits und der Kurzfristigkeit der Anfrage beschränke ich mich auf die wesentlichen Aspekte, werde aber gerne meine Antwort noch vertiefen und ergänzen und stehe auch für Rückfragen zur Verfügung.
1. Zunächst einmal ist es völlig richtig, das das Baugrundstück priviligiertes Vermögen nach § 1374 II BGB ist. Es nimmt aber natürlich mit der Wertsteigerung am Zugewinn als Vermögensposition teil. Das Problem beim Zugewinn stellt sich also nur, wenn das Grundstück aktuell wesentlich mehr Wert ist als 2013. Eine Rückübertragung ist natürlich mögich löst aber natürlich Kosten aus und bei einer erneuten Übertragung nach der Scheidung entstünden noch einmal Kosten. Problem ist das man in der Urkunde keinen Rückforderungsanspruch Ihrer Mutter für den Fall der Trennung aufgenommen hat. Dann wäre der Zweck klar das die Übertragung nur für den Fall Bestand haben sollte das die Ehe fortbesteht. Eine Rückübertragung ist aber natürlich generell möglich.
2. Man muss argumentieren das für die Schenkung (oder Teilschenkung je nach Wert 2013) die Geschäftsgrundlage weggefallen ist. Ihre Mutter sollte ein Schreiben aufsetzen und das Grundstück zurückfordern mit dem Argument das Sie nie vorhatte die Schwiegertochter mittelbar zu begünstigen. Letztlich muss man die Reaktion Ihrer Frau abwarten. Ihre Frau hat einen Auskunftsanspruch zum einen bezogen auf den Stichtag, dh. die Stellung des Scheidungsantrages, aber auch einen Anspruch auf Auskunft über Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 II BGB. Wenn nun das Grundstück zwischen Trennung und Scheidung aus Ihrem Vermögen "verschwindet", dann müssten Sie dies nach § 1375 II S. 2 BGB darlegen und beweisen das diese Vermögensminderung nicht auf § 1375 II S. 1 BGB beruht. Die Beweislast ist umgekehrt. Hier könnte Ihre Frau sich auf § 1375 II S.1 Nr. 3 berufen und Ihnen vorhalten das Sie das Grundstück nur weggegeben haben um sie beim Zugewinn zu benachteiligen. Wenn das Grundstück also im Wert über 30.000 € gestiegen ist und Sie übertragen es zurück, wird es sehr schwer darzustellen das dahinter keine Absicht der Benachteilgung steht. Allerdings greift die Vorschrift auf das gesamte Vermögen. Wenn Sie zwar das Grunstück wegegeben aber durch anderes Vermögen wieder auf dem Stand der Trennung sind greift § 1375 II nicht. Man muss also die Vermutung des Gesetzes widerlegen indem man versucht darzustellen, dass Ihre Mutter niemals die Schwiegertochter unterstützen wollte, auch nicht mittelbar über die Wertsteigerung im Zugewinn. Der Ausgang ist sicher offen, es kommt auf alle Umstände des Einzelfalles an. Eventuell kann man darlegen das 2013 nur vergessen wurde das Recht auf Rückforderung in die Urkunde aufzunehmen. Es ist also durchaus möglich aber mit Risiken behaftet.
Rein von der Beweislage hat Ihre Frau die besseren Karten, es sei denn, das das Problem des Grundstücks Ihr gar nicht bekannt ist und wenn zB. gar keine Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung verlangt wird.
Auch über die Höhe der Wertsteigerung kann man ansonsten natrülich im Zugewinn streiten.
Für Rückfragen und weitere Vertretung stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Wie wird der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Übergabe angesetzt? Gilt der im Vertrag angegebene Betrag ggf. abzüglich vereinbarte Ausgleichszahlungen (Nettowert) oder der zum Übergabezeitpunkt gültige Verkehrswert (z. B. Bodenrichtwert Gemeinde; Bruttowert).
Vielen Dank und freundliche Grüße
Die Rechtsprechung legt den Verkehrswert zugrunde (BGH FamRZ 86, 37, 40).
Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe abzüglich der Ausgleichszahlung. Dieser Wert wird dann auf das Anfangsvermögen, also die Eheschließung indexiert.
Ich helfe gerne bei Bedarf weiter, ich vertrete Mandanten bundesweit.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht