Rotlichtvergehen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
Ich wurde vor einigen Wochen bei einem Rotlichtvergehen erfasst. Ich habe mittlerweile ein Anhörungsschreiben erhalten, in dem mir vorgeworfen wird, mit 1,09 Sekunden in der Rotlichphase über die Ampel gefahren zu sein. Soweit ich weiß ist der Führerscheinentzug ab 1 Sekunde relevant. Mir geht es um die Prüfung ob und in welchem Umfang ein Einspruch sinnnhaft und erfolgreich sein könnte?
Gruß
Michael Horn
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Bitte entschuldigen Sie, dass aufgrund der Feiertage die Frage für mich erst jetzt sichtbar und beantwortbar geworden ist.
Eine Prüfung, ob ein Einspruch sinnhaft und erfolgreich sein könnte ergibt sich in aller Regel erst dann, wenn die entsprechende Akte der Ordnungsbehörde hier vorliegt, um zu schauen, ob die Messung korrekt erfolgt ist.
Gerne können wir im Nachgang Akteneinsicht für Sie beantragen, wenn Sie sich an mich wenden.
Zu ihren Ausführungen ist folgendes sodann zu sagen,
Ein Einspruch kann immer dann erfolgreich sein, wenn ein Messfehler vorliegt oder zum Beispiel das Messgerät nicht ordnungsgemäß eingestellt gewesen ist. Dies wäre hier zu überprüfen.
Insbesondere bei Rotlichtdelikten, wenn diese zum Beispiel durch Zeugen festgestellt worden sind, ergibt sich immer die Frage, ob diese tatsächlich den Rotlichtverstoß richtig erkannt haben und einordnen konnten.
Auch dies wäre anhand der Akte zu prüfen und nachfolgend zu bewerten, ob dies der Fall ist.
Hinsichtlich der Maßregellungen darf ich wie folgt berichtigen.
Tatsächlich kommt es darauf an, wann die Erfassung das Rotlichtverstoßes erfolgte und wie lange die Rotlichtphase bei überschreiten bereits angedauert hat.
Bei weniger als einer Sekunde Rot, liegt ein so genannter einfacher Rotlichtverstoß vor, der lediglich mit einem Punkt sowie einer Geldbuße in Höhe von 90 Euro geahndet wird. Bei mehr als einer Sekunde Rotlicht liegt ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Hierfür erhalten Sie zwei Punkte sowie ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Ein Führerscheinentzug ist also nicht vorgesehen, allerdings ein Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der bei Ihnen zunächst aufgrund ihrer Sachverhalts angenommen werden muss.
Zu einem Führerscheinentzug kann es allerdings dann kommen, wenn die Punktegrenze erreicht ist oder der Rotlichtverstoß mit einer Gefährdung von Sachen oder Personen einherging und hier sodann ein schweres Delikt angenommen werden müsste.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen bei Bedarf jederzeit gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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