Richtige Steuerklassen
Fragestellung
Hallo Frau Uhlig,
meine Freundin und ich werden noch diesen Monat Heiraten, deshalb meine Frage zur Wahl der richtigen Steuerklassen. (Wir sind beide kirchensteuerpflichtig, wohnhaft in Bayern und haben zusammen 1 Kind mit geteiltem Freibetrag). Meine Freundin bekam 2015 von Januar bis einschließlich Juli Elterngeld in Höhe von 680 € netto. Sie hat sich entschieden praktisch ohne Einkommen noch weiter beim Kind Daheim zu bleiben. Somit bin ich in der Familie Alleinverdiener mit einem monatlichen Brutto von durchschnittlich 4200€. Wir werden Steuerklasse 3/5 wählen.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Ist es richtig, für das Jahr der Eheschließung die Steuererklärung gemeinsam zu veranlagen?
Und wie hoch ist dabei das Risiko einer Steuernachzahlung für das Jahr der Eheschließung als auch für das Folgejahr?
In den ganzen Online-Tipps kann man nachlesen, dass die Steuerklassen 3/5 sinnvoll ist, wenn einer der beiden 60 % verdient.....aber wie wirkt sich das in unserem Fall aus, wenn einer 100% verdient?
Vielen Dank im Voraus
Gruß, A. H.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Hier reicht es, wenn Sie sogar am Ende des Jahres heiraten würden. Hauptsache, Sie heiraten im Laufe des Kalenderjahres, um zusammenveranlagt zu werden.
Da Sie erst in der zweiten Hälfte des Jahres heiraten, können Sie voraussichtlich mit einer hohen Erstattung der bereits gezahlten Steuern im Rahmen der Veranlagung rechnen, da Sie warscheinlich über sechs Monate in der steuermäßig ungünstigen Steuerklasse 1 veranlagt waren.
Somit haben Sie im Jahr der Eheschließung auf alle Fälle zu viel Steuern gezahlt und können mit einer Steuerrückzahlung rechnen.
Im Folgejahr nach der Eheschließung haben Sie vom Anfang des Jahres an voraussichtlich die für Sie günstigste Steuerklasse gewählt und zahlen im Laufe des Jahres nicht "zuviel" Steuern.
Die Steuerklasse 3/5 wird üblicherweise von Eheleuten gewählt, bei denen ein hoher Einkommensunterschied besteht. Hier kann der Besserverdienende von der günstigeren Lohnsteuerklasse 3 profitieren. Der andere Ehegatte zahlt dann die höhere Lohnsteuer auf das geringere Einkommen, wenn er denn arbeitet.
Dies lohnt sich, wenn der Hauptverdiener mindestens 60 Prozent (also auch bei 100 %) des gemeinsamen Einkommens verdient.
Die Wahl dieser Kombination erfordert die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Es kann durchaus sein, dass im Rahmen dessen eine Nachzahlung dann auf Sie zukommt, aber dann in weitaus geringer Höhe als, wenn Sie monatlich die Abzüge aus der Steuerklasse 4 von Ihrem Lohn haben.
Wenn ich beispielhaft die Steuertabelle von diesem Jahr heranziehe, würde in Ihrem Beispielsfall (nur als Richtwert gedacht) ohne weitere Angaben - der Ehemann bei einem monatlichen Bruttolohn von 4.200 EUR (§19 EStG) und die Ehefrau keine weiteren Einkünfte beziehen mit einem Kind - die Einkommensteuernachzahlung rd. 15 EUR betragen. Hier ist aber auf den Einzelfall abzustellen und dann zu berechnen, da jeder individuell besteuert wird.
Grundsätzlich ergibt sich durch diese Lohnsteuerklassenwahl keine Steuerersparnis, sondern vielmehr wird hierdurch nur die geringeren Lohnsteuerabzüge von Ihrem laufenden Monatslohn die im Rahmen der Steuererklärung zu erwartende Einkommensteuererstattung vorgezogen.
Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern im Kalenderjahr. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres, und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.
Bei ungünstiger Steuerklassenwahl (bei Ihnen hier 4/4) zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt, haben pro Monat also weniger Nettolohn und verzichten dadurch auf Liquidität.
Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Einkommensteuererstattung freuen.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass die Steuerklasse nur einmal im Jahr gewechselt werden kann. Der Wechsel sollte daher genau überlegt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
Mfg
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig