Restwert innerhalb 10-Jahresfrist "zurück" in Nachlaß ?
Fragestellung
Bekannt ist mir: Miet-Immo-Übertragung (380.000€) an Ehefrau. Bei SCHENKUNG = KEINE 10%/Jahr Abschmelzung ! ............. ( Info: Ehefrau ist mit mir steuerlich zusammen veranlagt )
der Fall: Verkauf oder gemischte Schenkung: Der entgeldliche Wert kann mit gegen "lebenslangen Zahlungen" an mich, (gem. kap,- Wert,... lt. Tabellen ...und aus Einnahmen durch Miete gedeckt) kann in der für mich (lt.Tabelle) geltenden "durchschnittlichen Lebenserwartung"
nur zu ca.90% des übertragenen Immobilien-Wertes getilgt / als Gegenleistung erbracht werden.
Sterbe ich innnerhalb der nächsten 10 Jahre ......
Fragen. Fällt der Restwert / die Restschuld innerhalb der 10-Jahresfrist wieder "zurück" in den Nachlass ?
Der Rest wäre dann als Schenkung .... weil nicht abbezahlt / gegengeleistet.....zu werten und unterliegt nicht der Abschmelzung ? weil Ehefrau !
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke michfür Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Grundsätzlich liegt eine gemischte Schenkung, die ja insbesondere aus erbschaftssteuerlichen Gründen enpfehlenswert sein kann dan vor, wenn dem Gebäudewert in Teilen keine Gegenleistung entgegensteht.
Das bedeutet, in Ihrem Fall kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an:
1. Lebenslanges Nutzungs- und insbesondere sog. Fruchtziehungsrecht. Konsequenz wäre dann, dass Gegenleistung der Kapitalwert der gem der Lebenserwartung abgezinsten Summe der Mietzahlungen wäre.
2. Im Verkaufsfalle kann auch ein fixer Kaufpreis vereinbart werden, welcher (sog Tilgungsvereinbarrung) durch spätere Mietzahlungen oder andere Geldzuflüsse abgegolten wird.
In beiden Fällen fällt die Immobilie nicht in den Nachlass.
Lediglich im 2. Fall fiele Restverbindlichkeit in den Nachlass. Dies hätte zur Folge, dass Erben gemeinschaftlich lediglich im 2. Fall Ansprüche geltend machen könnten.
Steuerlich wirkte sich auch lediglich Fall insoweit aus, dass sich die Schenkungssteuer um den Wegfall der Verbindlichkeit erhöhen würde.
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt
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zum zweiten gibt es ja den entgeldlichen Teil der ja auch evtl. in den ersten 10 jahren noch nicht abgegolten ist..
Nachfrage :............Fällt dieser noch nicht abgegoltene Wert dann nicht auch wieder in den Nachlass???
Herr Nathmann, wenn Sie wirklich eine Ausgestaltung kennen, bei der in den ersten 10 Jahren nach Übertragung an meine Ehefrau,...evtl.auch an meine Stieftochter.... (wie auch immer, außer Kauf mittels Darlehn) kein Wert mehr in den Nachlass "zurück" fällt, dann teilen Sie mir dies bitte mit und was Ihre Arbeit / Ausgestaltung kostet.
Denn genau danach suche ich.
Mit freundlcihem Gruß K. M.
PS: wir reden über einen Wert unter dem Freibetrag, also keine Schenkungs,- Spekulationssteuer usw.