Resturlaub - Einbringung vor Stellenwechsel
Fragestellung
Ich bin in einer Agentur für Arbeit angestellt und hier einem Jobcenter zugewiesen. Von dort möchte ich nun in den Inkassoservice (unter Führung derselben Agentur stehend) wechseln. Mitte März 2015 haben der Personalberater der Agentur sowie der Geschäftsführer des Jobcenter von mir Bescheid erhalten, dass ich die Stelle im Inkassoservice annehmen möchte. Grundsätzlich braucht mich der Geschäftsführer des Jobcenter spätestens nach drei Monaten ziehen lassen, um hier die Möglichkeit zu haben, meine bisherige Stelle neu zu besetzen. Wann die Frist genau zu laufen beginnt, hat man mir bislang nicht gesagt (hängt wohl von der offiziellen Personalanforderung des Inkassoservice ab). Ich rechne aber damit, spätestens Ende Juni/Anfang Juli 2015 wechseln zu können.
Ich habe noch 35 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2014 und in etwa 80 Überstunden.
Der Personalberater der Agentur sagt nun, dieser Urlaub sollte vor Antritt der neuen Stelle noch eingebracht werden. Nachvollziehbar, da ich im Inkassoservice eine halbjährige Bewährungszeit auferlegt bekomme und sowieso schon mit dem ganzen Urlaub (wiederum 35 Tage) aus dem jetzigen Jahr 2015 ankomme und hierfür zum Einbringen grundsätzlich nur mehr ein halbes Jahr Zeit hätte. Was aber nicht ratsam erscheint, bei einer halbjährigen Bewährungszeit sieben bis acht Wochen frei zu nehmen.
Die Teamleiterin des Jobcenter entgegnet dem, aus dienstlichen Gründen (Arbeitsanfall – der aber unverändert immer in etwa gleich hoch ist -, Personalfluktuation und –ausfälle) könne sie mir meinen vorjährigen Resturlaub nicht vollständig genehmigen. Lediglich zwei Wochen in etwa wären möglich.
Können hier dienstliche Gründe vorgeschoben werden; es handelt sich doch eigentlich um Urlaub, den sich das Jobcenter bislang „gespart“ hat und ich in Zeiten anwesend war, in denen ich es eigentlich nicht hätte sein müssen. Weil ich eben (wie andere Kollegen auch) aus dienstlichen Gründen nicht dazu gekommen bin, meinen Urlaub „normal“ einzubringen. Und kann man hier die neue „Abteilung“ damit belasten.
Meine Frage nun, kann ich es durchsetzen bzw. steht es mir zu, den Resturlaub aus dem Jahr 2014 vollständig noch während der Verweildauer im Jobcenter einzubringen?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Anspruch auf Urlaub besteht nur dann nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
Ein anderer, früherer Arbeitgeber liegt hier jedoch nach meiner Lagebeurteilung nicht vor, so dass dieses gesetzliche Bestimmung in § 6 - Ausschluß von Doppelansprüchen - Bundesurlaubsgesetz nicht eingreifen wird.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, § 7 Absatz 3.
Änderungen der zuletzt genannten Regelung kann durch einen hier wohl geltenden Tarifvertrag theoretisch erfolgen, aber nicht zuungunsten von Ihnen, wobei dieses im Übrigen auch in aller Regel nicht der Fall sein dürfte.
So wäre es hier ggf. nicht mehr möglich, dieses beim jetzigen Dienstort zu nehmen, wenn der Tarifvertrag nicht etwas anderes zulässt.
Möglich wäre es aber dennoch, den Urlaub im Rahmen der jetzigen Stelle vor einem Wechsel zu nehmen, bzw. eine finanzielle Abgeltung, zum Teil jedenfalls, zu erwirken.
Im Bundesangestelletentarifvertrag bzw. TVöD ist z. B. eine Bestimmung der Mitnahme des Urlaubs bis zum 30.4. enthalten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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zu Ihrer Antwort habe ich noch eine Rückfrage.
Richtig ist, dass ein früherer Arbeitgeber nicht vorliegt. Es handelt sich grundsätzlich um denselben Arbeitgeber.
Der eigentlich für das Kalenderjahr 2014 zustehende Urlaub wurde mir also bislang von keiner (anderen) Seite gewährt.
Die leitenden Kräfte der jeweiligen Organisationseinheiten (z. B. Jobcenter, Inkassoservice...) haben eine gewisse Eigenständigkeit bezüglich Personalentscheidungen.
Die Mitnahme des Urlaubs aus dem abgelaufenen in das laufende Kalenderjahr ist hier (einheitlich für die ganze Agentur) bis 31. Dezember (des laufenden Jahres; m. W. angeglichen an beamtenrechtliche Vorschriften) geregelt.
Also wäre es möglich, den Urlaub noch am jetzigen Dienstort zu nehmen, natürlich verbliebe auch noch etwas Zeit, dies am neuen Dienstort zu tun.
Letzteres jedoch, sowie auch eine finanzielle Abgeltung (auch zum Teil) möchte ich jedoch nicht.
Ich möchte meinen aus dem Jahr 2014 (während meiner Beschäftigung im Jobcenter) entstandenen Urlaub auch noch während meiner Verweildauer im Jobcenter einbringen und nicht an meinen neuen Dienstort mitnehmen. Gründe habe ich ja bereits genannt.
Mit Ihrer Formulierung "So wäre es hier ggf. nicht mehr möglich, dieses beim jetzigen Dienstort zu nehmen, wenn der Tarifvertrag nicht etwas anderes zulässt.
Möglich wäre es aber dennoch, den Urlaub im Rahmen der jetzigen Stelle vor einem Wechsel zu nehmen, bzw. eine finanzielle Abgeltung, zum Teil jedenfalls, zu erwirken." komme ich daher noch nicht zurecht.
Kann ich nun darauf bestehen, meinen Urlaub noch an meinem jetztigen Dienstort einzubringen?
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Doch, möglich wäre es aber dennoch, den Urlaub im Rahmen der jetzigen Stelle vor einem Wechsel zu nehmen, bzw. eine finanzielle Abgeltung, zum Teil jedenfalls, zu erwirken, wenn, wie Sie schreiben, gilt:
Die Mitnahme des Urlaubs aus dem abgelaufenen in das laufende Kalenderjahr ist hier (einheitlich für die ganze Agentur) bis 31. Dezember (des laufenden Jahres) möglich und so geregelt.
Das wusste ich so nicht genau, da auch die Bestimmung gelten kann, dass dass nur bis zum 30.4. geht.
Dieses würde ich daher beanspruchen, vor einem Wechsel des Ortes.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt