Resturlaub bei Kündigung
Fragestellung
Hallo Oliver Wöhler,
ich werde mein Job kundigen und hätte eine Frage zum Thema Resturlaub.
Ich würde mich zum 31/7 kundigen, wenn ich die Urlaub für das ganze Jahr bekomme ( 24 tage + 2 tage von letztes jahr) würde ich bereits im Juni in resturlaub gehen.
Aus das BUrlG §5 verstehe ich, dass man den Anspruch auf die ganze Jahresurlaub hat, wenn mann nicht in die erste Kalenderhelfte des Jahres "aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet".
Meine Frage ist jetzt, was das 'ausscheiden' genau heißt: Ist das der Tag, an dem mein Resturlaub anfängt, oder das kundigungsdatum?
Ich wurde mich freuen auf ein antwort!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Frage zurück.
Sie haben die Vorschrift des § 5 I Ziffer c BUrlG richtig verstanden. Der Urlaubsanspruch wird nur nachträglich gekürzt, wenn ein Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte. also bis zum 30.6. aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausscheidet man die rechtliche Beendigung des Arbeitsvertrages. Es zählt das Kündigungsdatum, bei Ihnen der 31.7.2014. Sie scheiden erst in der zweiten Jahreshälfte aus und haben daher für 2014 den vollen Urlaubsanspruch erworben, falls Sie bereits mindestens 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt waren, wovon ich ausgehe.
Sie können also im Juni Ihren Resturlaub nehmen und scheiden trotzdem erst zum 31.7. aus, weil das das Datum der rechtlichen Beendigung ist.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Noch eine kleine Rückfrage:
Das Vertrag sagt, dass bis zu sechs Urlaubstage als sogenannte Brückentage festgelegt werden dürfen.
Wenn manche von diese Brückentage nach 31/7/2014 festgelegt sind, darf man sie dann trotzdem zu dem Resturlaub rechnen oder muß man auf diese Tage verzichten?
Vielen dank!
leider komme ich erst jetzt auf Ihre Ergänzungsfrage zurück.
Wenn die Brückentage nach dem 31.7. liegen, würden diese Urlaubstage, die man dafür einsetzt verfallen, was unzulässig ist. Sie müssen auf diese Urlaubstage nicht verzichten, sondern können diese bis zum 31.7. nehmen. Wenn Sie den Urlaub nicht voll erhalten, wäre er abzugelten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt