Restliche Probezeit und Elternzeit/Mutterschutz
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bergmann,
hier meine Frage.
Ich habe am 01.10.2016 eine neue Stelle angetreten und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von 6 Monaten. Ich wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass ich bereits im 3. Monat schwanger war. Dies habe ich erst Ende Oktober erfahren und meinem neuen Arbeitgeber sofort schriftlich mitgeteilt.
Eintreten des Mutterschutzes
Nun ist es so, dass mein Mutterschutz bereits am 16.03.2017 anfängt. Meine Probezeit ist bis dahin aber noch nicht zu Ende sein wird. Mein Chef meinte, wenn ich in einem Jahr aus der Elternzeit zurückkomme, blieben mir 14 Tage Probezeit, weil während Mutterschutz+Elternzeit der Vertrag ruhen würde. Im Internet habe ich dazu widersprüchliche Antworten gefunden.
Stimmt das, oder ist meine Probezeit am 31.03.2017 zu Ende, obwohl ich da bereits im Mutterschutz bin? Ich fürchte, dass ich, falls Ersteres zutrifft, am ersten Tag nach meiner Rückkehr gekündigt werde, da ich dann nicht mehr schwanger wäre und in der Probezeit immer und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann.
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Bergmann
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie brauchen sich keine Sorgen zu machen. Die Probezeit endet regulär zum 31.03.2016 und verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Der Arbeitgeber wird sie somit nach Ihrer Rückkehr nicht einfach ohne Grund kündigen können.
§ 9 des Mutterschutzgesetzes lautet wie folgt:
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 erstreckt.
Sonderfall: Probezeit
Dies gilt auch während der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz macht hier keinen Unterschied, ob die Schwangere bereits seit kurzer Zeit und schon lange beschäftigt ist. Auch ist es unerheblich, ob sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit (die Probezeit hat nichts mit dem Eintritt des Kündigungsschutzgesetzes zu tun) befindet oder ob die Wartezeit für den Eintritt des Kündigungsschutzgesetzes (6 Monate) erfüllt ist oder nicht.
Sie sind durch die Schwangerschaft gut geschützt. Durch die Schwangerschaft wird die Probezeit sozusagen aufgehoben.
Ungerechtfertigte Kündigung
Sollte der Arbeitgeber Sie trotzdem kündigen beachten Sie bitte, dass Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen müssen - andernfalls ist die Kündigung wirksam.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
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