Rentenversicherung Erwerbsminderung
Beantwortet von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo, mir wurde aufgrund meiner Krebserkrankung von der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente vorgeschlagen, die die zuständige Beamtin für mich beantragte. Da mir der Unterschied zwischen Teilerwerbs- und voller Erwerbsminderung nicht klar war, habe ich die Anträge der Rentenversicherung unterschrieben und diese hat mir nun eine volle Erwerbsminderungsrente über 150,00 Euro zugestanden, obwohl ich mit der Beamtin einen Antrag auf Teilerwerbsminderung für ein Jahr besprochen habe und diese mir sagte, dass die Rente nicht zustande kommt, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Am 30.04 wurde das Schreiben von der Rentenversicherung verfasst und am 28.05. ging es raus, Poststempel 29.05. Ich war nun 3 Wochen im Urlaub und halte heute mein Kündigungsschreiben meines Arbeitgebers zum 31.05.13 aufgrund voller Erwerbsminderungsrente in Händen. Ich arbeite seit 30 Jahren im öffentlichen Dienst z.Zt. für tgl. 3.15 Stunden seit Oktober 2012; mein Verdienst würde bei einer Teilerwerbsminderung die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wie kommt es, dass mir trotz fortlaufender beruflicherTätigkeit eine volle Erwerbsminderung zugestanden wird, obwohl im Rentenbescheid vermerkt ist, dass, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, der Antrag auf Erwerbsminderung abgelehnt wird? Ist die Einspruchszeit für die Rente am 30.05. abgelaufen (Schreiben vom 30.04.), oder gilt der Poststempel (29.05)? Kann ich noch Einspruch bei der Rentenkasse erheben und die Kündigung meines Arbeitgebers rückgängig machen, nachdem es sich um ein Missverständnis handelt? Wie soll ich vorgehen?
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
hinsichtlich der Widerspruchsfrist von einem Monat gilt die Zustellung, nicht das Datum des Schreibens, sodass noch ausreichend Zeit ist, das ganze zu korrigieren.
Warum Ihnen nunmehr eine volle Erwerbsunfahigkeitsrente zugesprochen worden ist, lässt sich abschließend nicht ohne vorherige Akteneinsicht sagen.
Die weitere Vorgehensweise sollte nunmehr sein, dass Sie per Einschreiben Widerspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen und Ihren Arbeitgeber davon auch in Kenntnis setzen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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